Rz. 83

Die Aufhebung von Sondereigentum stellt eine Inhaltsänderung dar, da WE in gewöhnliches Miteigentum (§ 1008 BGB) oder bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand in Alleineigentum umgewandelt wird. Eine Aufgabe durch Verzicht ist nicht möglich.[350] Das gilt bereits bei einem einfachen Miteigentumsanteil an einem Grundstück,[351] und erst recht für ein WE oder TE, weil damit auch ein Austritt aus der Gemeinschaft und den damit verbunden Pflichten verbunden wäre.[352]

 

Rz. 84

Voraussetzungen der Aufhebung sind die Einigung aller Wohnungseigentümer über die Aufhebung in Auflassungsform (§ 4 Abs. 1 WEG) oder, bei Vereinigung aller WE-Rechte in einer Hand, Antrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WEG und die Grundbucheintragung mit Schließung der Grundbücher. Notwendig ist dazu Zustimmung der dinglich Berechtigten, deren Rechte nicht am ganzen WE-Grundstück oder nicht an allen einzelnen WE-Rechten lasten.[353]

[350] BayObLGZ 1991, 90 = Rpfleger 1991, 247; OLG Düsseldorf ZfIR 2001, 221 = FGPrax 2001, 8; OLG Zweibrücken ZfLR 2002, 830 = FGPrax 2002, 200.
[351] BGHZ 115, 1 = NJW 1991, 2488; BGHZ 172, 209 = NJW 2007, 2254 = DNotZ 2007, 840 m. Anm. Kesseler.
[352] BGHZ 172, 338 = Rpfleger 2007, 537.
[353] OLG Frankfurt a.M. DNotZ 1991, 604; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2994 ff.

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