Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch eingetragenen 1/70 Miteigentumsanteil am Grundstück

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 551/00)

AG Remscheid

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes:5.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die als Miteigentümerin des eingangs bezeichneten Teileigentums im Grundbuch eingetragene Beteiligte erklärte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. H… (Urk.R.-Nr. …) vom 11. April 2000 den Verzicht auf ihr Miteigentum und bewilligte und beantragte die Eintragung desselben in das Grundbuch.

Das entsprechende Eintragungsgesuch des Notars hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – am 22. Mai 2000 abgelehnt, weil ein Miteigentumsanteil nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihr ursprüngliches auf Eintragung des Verzichts gerichtetes Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

1.

Die Kammer hat ausgeführt, Miteigentum könne nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden. Lasse man nämlich den Verzicht auf einen Miteigentumsanteil zu, so habe der Fiskus das Recht zur Aneignung (§ 928 Abs. 2 BGB), während hinsichtlich der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums die übrigen Miteigentümer verpflichtet wären, den Anteil des durch Verzicht ausscheidenden Teilhabers zu übernehmen. Diese Pflicht zur erhöhten Lastentragung werde nicht durch einen Vermögenszuwachs ausgeglichen, so dass sich der Verzicht im Ergebnis als Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter darstelle. Ein Miteigentümer könne sich bei Bejahung eines wirksamen Verzichts seiner Verpflichtung zur Tragung der Lasten und Kosten gemäß § 748 BGB mit der Folge entziehen, dass die entsprechenden Kosten den übrigen Teilhabern zur Last fielen. Die Wirksamkeit solcher einseitiger Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter bedürfe indes einer gesetzlichen Ermächtigung, die für die Bruchteilsgemeinschaft nicht geschaffen worden sei. Schließlich gebiete auch die Entstehungsgeschichte des § 928 BGB nicht die Beurteilung, dass der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil möglich sei. Eine Klärung in diesem Sinne habe der Gesetzgeber bewusst offen gelassen.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

a)

Die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach auf einen Miteigentumsanteil nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB verzichtet werden kann, entspricht der vom Senat geteilten nahezu einhelligen Meinung (vgl. BGHZ 115, 1 ff. = JR 1992, 149 ff. mit zustimmender Anm. Hennsler; KG OLGZ 1988, 355, 358; BayOblG NJW 1991, 1962; Palandt-Bassenge BGB 59. Auflage 2000 § 928 Rdz. 1; Erman-Hagen/Lorenz BGB 10. Auflage 2000 § 928 Rdz. 2; Staudinger-Pfeifer BGB 13. Bearbeitung 1995 § 928 Rdz. 8; Soergel-Stürner, BGB 12. Auflage 1989 § 928 Rdz. 1; Demharter GBO 23. Auflage 2000 Anhang zu § 44 Rdz. 4).

Hiergegen wendet sich aus der neueren Literatur Kanzleiter (MK-BGB 3. Auflage 1997 § 928 Rdz. 2 a; ders. NJW 1996, 905), der meint, eine Benachteiligung der übrigen Miteigentümer durch den Verzicht eines Miteigentümers auf sein Miteigentum entstehe nicht, weil den Miteigentümern für den Fall, dass der Fiskus sein Aneignungsrecht ausübe, ein zahlungsfähiger Partner bei der Übernahme der Kosten zur Seite stehe, falls der Fiskus auf sein Aneignungsrecht verzichte, sich den übrigen Miteigentümern selbst die Aneignungsmöglichkeit eröffne und sie in der Schwebezeit den bei einer Versteigerung des Miteigentumsanteils aufzuwendenden Kaufpreis ersparten (NJW 1996, 907).

Dies ändert indes nichts daran, dass – wie aus der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses sich ergibt – jeder Teilhaber zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden ist (BGH a.a.O. S. 152).

b)

Entsprechendes gilt auch und gerade in Bezug auf ein Wohnungs- und Teileigentum, bei dem es sich nicht um ein grundstücksgleiches Recht, sondern um ein gesetzlich besonders ausgestaltes Miteigentum handelt (BGH NJW 1989, 2534, 2535; BayObLG NJW 1991, 1962). Beim Wohnungseigentum sind im Rahmen des gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer eng mit einander verbunden, insbesondere die anteilige Kosten- und Lastentragungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 WEG. Durch die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft ist sicher gestellt, dass dieses Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden kann. Die Dereliktion eines Wohnungs- oder Teileigentums, die einer Teilaufhebung der Gemeinschaft gleichkäme, w...

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