Rz. 51

Darunter versteht man eine besondere Form von gemeinschaftlichem Eigentum einzelner WEer an einem nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil, der nur einzelnen WE-Rechten dient. Beispiele: Treppenhäuser und Lifte in großen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden; Sammelgaragen, in denen nicht alle WEer einen Stellplatz haben; WE in Form von mehreren Einfamilienhäusern.[201]

 

Rz. 52

Eine solche Aufspaltung des Gemeinschaftseigentums verstößt gegen das WEG.[202] Das WEG kennt nur gemeinschaftliches Eigentum aller WEer und gestattet Sonderregelungen durch Sondernutzungsrechte (siehe Rdn 110 ff.), Gruppen- und Sonderstimmrechte, von § 16 WEG abweichende Vereinbarungen.

[201] Zur Bildung von Untergemeinschaften vor allem betreffend die Instandhaltungs- und Kostentragungspflichten BGH ZWE 2015, 335; MüKo-BGB/Krafka, WEG, § 1 Rn 25; Weitnauer/Briesemeister, WEG, § 3 Rn 32.
[202] BGHZ 50, 56 = DNotZ 1968, 420; BayObLGZ 1981, 407 = DNotZ 1982, 246; Weitnauer/Briesemeister, WEG, § 3 Rn 32; § 5 Rn 17; bejahend Hurst, DNotZ 1968, 297.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge