Rz. 51
Darunter versteht man eine besondere Form von gemeinschaftlichem Eigentum einzelner WEer an einem nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil, der nur einzelnen WE-Rechten dient. Beispiele: Treppenhäuser und Lifte in großen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden; Sammelgaragen, in denen nicht alle WEer einen Stellplatz haben; WE in Form von mehreren Einfamilienhäusern.[201]
Rz. 52
Eine solche Aufspaltung des Gemeinschaftseigentums verstößt gegen das WEG.[202] Das WEG kennt nur gemeinschaftliches Eigentum aller WEer und gestattet Sonderregelungen durch Sondernutzungsrechte (siehe Rdn 110 ff.), Gruppen- und Sonderstimmrechte, von § 16 WEG abweichende Vereinbarungen.
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