Rz. 147

Die Übertragung des Dauerwohnrechts und deren Vererblichkeit dürfen nicht ausgeschlossen sein (§ 33 Abs. 1 WEG). Eine Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts ist nach §§ 1850 Nr. 1, 1643 Abs. 1 BGB bei Veräußerung erforderlich, nach § 1850 Nr. 6 BGB bei Erwerb.

Zulässig ist es, für den Fall der Veräußerung oder bei Eintritt sonstiger Bedingungen ein Heimfallrecht zu vereinbaren, bspw. bei Veräußerung an einen anderen als einen bestimmten Kreis von Personen. Der Heimfall ähnlich § 2 Nr. 4 ErbbauRG ist in § 36 WEG ausdrücklich zugelassen.[643] Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung der Heimfallvereinbarung die möglichen Heimfallgründe nur auf rechtliche Zulässigkeit zu prüfen (§§ 134, 138 BGB), nicht auf Zweckmäßigkeit; Gleiches gilt für den Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 3 WEG.[644]

 

Rz. 148

Eine Belastung des Rechtes ist nur mit einem Nießbrauch möglich. Weiterhin ist Verpfändung und Pfändung möglich. Insoweit ist ein Vermerk im Grundbuch notwendig.

[643] Eingehend Timme/Munzig, WEG, § 36 Rn 7 ff.
[644] Timme/Munzig, WEG, § 10 Rn 40.

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