Rz. 105

Eintragungsfähig sind nur die nach §§ 3, 10 Abs. 2 WEG vereinbarten oder nach § 8 WEG einseitig "zum Inhalt des Sondereigentums" erklärten Regelungen über das Verhältnis der WEer untereinander, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen halten. Die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sondereigentums vereinbart und daher auch nicht im Grundbuch eingetragen werden.[439] Eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, regelt das Verhältnis der WEer untereinander und ist daher im Grundbuch eintragungsfähig.[440] Vereinbarungen i.S.d. § 10 Abs. 3 WEG bedürfen zur materiellen Wirksamkeit nicht der für die sachenrechtliche Einigung (§ 873 BGB) vorgeschriebenen Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 WEG, § 925 Abs. 1 BGB). Enthält die Gemeinschaftsordnung daneben die Wiederholung gesetzlicher Bestimmungen, so genügt bei der Eintragung trotzdem die globale Bezugnahme auf die Gemeinschaftsordnung.[441]

Besteht für den jeweiligen Eigentümer eines in WE aufgeteilten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit z.B. zur Benutzung von Garagen, an einem anderen Grundstück, so kann eine Regelung der WEer über die Ausübung der Dienstbarkeit als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.[442]

Nicht eintragungsfähig sind die nicht abgeänderten gesetzlichen Regelungen der §§ 10 ff. WEG; §§ 741 ff. BGB.

[439] BayObLGZ 1997, 233; KG FGPrax 1998, 94; ZMR 1999, 204 ff.; BayObLGZ 2000, 2; Rpfleger 2002, 141 = DNotZ 2000, 467.
[440] LG Kassel Rpfleger 2003, 123.
[441] OLG Hamm DNotZ 1997, 972.
[442] BayObLGZ 1990, 124.

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