Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum durch Vereinbarung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beansprucht ein Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, ist hierfür nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das Prozeßgericht zuständig.

2. Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum fällt nicht in den Regelungsbereich des § 10 I 2, II WEG, sondern betrifft das sachenrechtliche Grundverhältnis (wie BayObLGZ 1997 Nr. 41 = WM 1997, 512).

3. Selbst wenn einem Wohnungseigentümer der Dachgeschoßausbau durch Vereinbarung gestattet ist, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Änderung des sachenrechtlichen Grundverhältnisses.

 

Normenkette

WEG §§ 4, 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Wolfgang

Weitere Beteiligte wie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 1997 – 87 T 2/97 (WEG) – ersichtlich

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 2/97)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 107/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Wohnanlage besteht aus 31 Wohneinheiten, die sich in fünf Häusern befinden. Sie wurde geteilt durch notarielle Erklärung vom 20. Oktober 1976, geändert am 10. Februar 1977. Die Nutzung der in den einzelnen Häusern vorhandenen gemeinschaftlichen Räume und Verkehrsflächen steht nach der Teilungserklärung vom 20. Oktober 1976 nur den Eigentümern der im jeweiligen Haus befindlichen Einheiten zu. Die Einheiten wurden vom teilenden Eigentümer im wesentlichen dergestalt veräußert, daß die Käufer jeweils sämtliche in einem Haus gelegenen Wohnungen erwarben. Am 26. April 1982 beschlossen die Eigentümer vor einem Notar unter dem Tagesordnungspunkt „Beschlußfassung über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Wohnungseigentumsanlage” u. a. eine Neuregelung der Kostenverteilung dahingehend, daß jeder Eigentümer die auf das ihm zugeordnete Haus entfallenden Kosten und Lasten trägt. Befinden sich in einem Haus Einheiten mehrerer Wohnungseigentümer, so richtet sich die Kostenverteilung innerhalb des Hauses nach § 16 Abs. 2 WEG. Unter Nr. 6 heißt es ferner:

„Die Eigentümer der jeweils in den einzelnen Häusern der Wohnanlage zusammengefaßten Wohnungen gewähren sich gegenseitig das Recht, bauliche Veränderungen an den die Wohnungen umfassenden Gebäudeteilen sowie an all dem, was nicht Sondereigentum ist, eigenverantwortlich und ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer durchzuführen.”

Diese Beschlüsse, die nach dem Vortrag des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen wurden, sollten auch für etwaige Rechtsnachfolger Gültigkeit haben.

Der Antragsteller erwarb später die sechs im Haus Nr. 90 gelegenen Einheiten. Er baute im Jahre 1995 das Dachgeschoß des Gebäudes zu einer Wohnung aus, für die er die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 14. November 1994 erhalten hatte. Sein Antrag, für das vermeintlich neue Wohnungseigentum ein Grundbuchblatt anzulegen, wurde vom Grundbuchamt mangels Zustimmung der Miteigentümer zurückgewiesen. Daraufhin lud er – ein Verwalter existierte nicht – die übrigen Eigentümer zu einem Treffen im Beisein eines Notars mit dem Ziel ein, eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen. Nach der vom Antragsteller entworfenen Änderung der Teilungserklärung vom 14. September 1995 sollen statt der im Haus Nr. 90 begründeten sechs Einheiten mit insgesamt 305/1853 Miteigentumsanteilen nunmehr sieben Einheiten mit 305/1853 Miteigentumsanteilen vorhanden sein. Das neu zu schaffende Wohnungseigentum soll auf den Antragsteller übergehen, der bevollmächtigt wird, weiter eventuell zum Vollzug der Erklärung erforderliche Änderungen oder Ergänzungen oder weitere Erklärungen abzugeben. Ferner sollen bei Vorliegen von Abgeschlossenheitsbescheinigungen auch weitere Eigentümer im Falle eines Dachgeschoßausbaus bevollmächtigt sein, die Teilungserklärung nochmals zu ändern und die Auflassung zu erklären, nicht aber Modifizierungen an der Lastenverteilung oder an den Miteigentumsanteilen vorzunehmen.

Diesem Entwurf stimmten die weiteren Beteiligten zu, während die Antragsgegner die gewünschten Erklärungen nicht abgaben. Der Antragsteller nimmt sie im vorliegenden Verfahren auf Genehmigung in Anspruch. Er hat vorgetragen, auch in einem anderen Haus sei nach der Beschlußfassung vom 26. April 1982 ein Dachgeschoß ausgebaut worden. Aus § 242 BGB folge der Zustimmungsanspruch, weil der berechtigt und im öffentlichen Interesse geschaffene Wohnraum auch rechtlich verfügbar gemacht werden müsse. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §...

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