Rz. 88

Die Verfügungsbeschränkung bewirkt eine Grundbuchsperre von ihrer Eintragung an,[375] jedoch nicht für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.[376] Zustimmungsbedürftige Verfügungen dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung (in Form des § 29 GBO) im Grundbuch eingetragen werden (§ 12 Abs. 3 WEG). Erklärt der Verwalter, der zugleich Erwerber ist, die Zustimmung nach § 12 WEG auch gegenüber dem Erwerber, so ist dies wirksam.[377] Nach der Begründung von WE und TE gem. § 8 WEG gilt die Beschränkung ab der Eigentumseintragung des ersten WE-Erwerbers.[378]

Im Grundbuch eingetragene Befreiungen, bspw. bei Veräußerung durch Insolvenzverwalter, im Falle der Zwangsversteigerung, Veräußerung an Verwandte bestimmten Grades, sind nach den allgemeinen Regeln auslegungsfähig.[379]

Selbst wenn die Zustimmung zur Veräußerung erteilt worden ist, so ist diese nicht immer auch als Zustimmung zu einem kurze Zeit später geschlossenen Vertrag mit dem gleichen Erwerber zu veränderten Bedingungen auszulegen.[380]

Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von WE nach § 12 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.[381]

[375] Ebenso Demharter, Anh. § 3 Rn 24; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1994, 460; mit rechtlicher Invollzugsetzung der Gemeinschaft.
[376] BayObLGZ 1964, 237 = DNotZ 1964, 722.
[377] KG NJW RR 2004, 1161.
[378] OLG Hamm Rpfleger 1994, 460.
[379] BayObLGZ 1994, 18; KG Rpfleger 1996, 448 für eine Befreiung von Ehegatten von der Genehmigungspflicht bei einer Auflassung nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
[380] BayObLG DNotZ 1992, 229.
[381] BGHZ 195, 120 = NJW 2013, 299.

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