Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsfreiheit der Wohnungsveräußerung an Ehegatten bei Auflassung nach rechtskräftiger Scheidung. Grundbuchsache. Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch verzeichnete Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Das im Wohnungsgrundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Erfordernis der Veräußerungszustimmung des Verwalters ist, soweit es um die eingetragene Zustimmungsfreiheit bei Veräußerung an Ehegatten geht, dahin auszulegen, daß auch die nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erklärte Auflassung an den dann geschiedenen Ehegatten zustimmungsfrei ist, wenn sie sich nach den Umständen offenkundig als Erfüllung einer vor Rechtskraft getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt.

 

Normenkette

BGB § 925; WEG § 12

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.09.1995; Aktenzeichen 86 T 250/95)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Schöneberg (Grundbuchamt) vom 6. März 1995 werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den darin geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten sind im Wohnungsgrundbuch als Miteigentümer eines Wohnungseigentumsrechts je zur Hälfte eingetragen. Sie waren seinerzeit miteinander verheiratet. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist als Inhalt des Sondereigentums vermerkt, daß die Weiterveräußerung der Zustimmung des Verwalters bedürfe und dies u. a. im Falle der Veräußerung an Ehegatten nicht gelte; die Zustimmung des Verwalters könne durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung ersetzt werden.

Die Beteiligten ließen im Hinblick auf das rechtshängige Verfahren über die Scheidung ihrer Ehe am 8. Februar 1994 vor dem Notar eine „Scheidungsfolgenvereinbarung” beurkunden. Darin heißt es u. a., daß die Beteiligte zu 1. den ihr gehörenden Miteigentumsanteil am Wohnungseigentum auf den Beteiligten zu 2. übertrage und übereigne, der damit alleiniger Eigentümer werde. Weiter bevollmächtigte sie den Beteiligten zu 2. unwiderruflich, mit Wirkung über ihren Tod hinaus und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, in ihrem Namen die Auflassung hinsichtlich des Eigentumsüberganges zu erklären, und die Eintragung des Eigentumswechsels auch in ihrem Namen zu beantragen und zu bewilligen. Schließlich bewilligte sie zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die auf Antrag des Beteiligten zu 2. am 7. März 1994 im Grundbuch eingetragen wurde. Die Scheidung der Ehe der Beteiligten ist seit dem 20. Mai 1994 rechtskräftig. Im Februar 1995 beantragten die Beteiligten durch den beurkundenden Notar unter Bezugnahme u. a. auf die Scheidungsfolgenvereinbarung und die darin erklärte Auflassungsvollmacht, das rechtskräftige Scheidungsurteil sowie die vom Beteiligten zu 2. in notarieller Urkunde vom 9. Februar 1995 im eigenen Namen und namens der Beteiligten zu 1. erklärte Auflassung des hälftigen Wohnungseigentumsrechts der Beteiligten zu 1. an ihn, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Der Grundbuchrechtspfleger hat die Eigentumsumschreibung durch Zwischenverfügung von der Vorlage der Zustimmung des Verwalters der Wohnanlage oder eines zustimmenden Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung abhängig gemacht. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte und als Beschwerde vorgelegte Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen, weil der Beteiligte zu 2. im als maßgebend angesehenen Zeitpunkt der Auflassung vom 9. Februar 1995 nicht mehr mit der Beteiligten zu 1. verheiratet gewesen sei. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2..

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist auch begründet. Die Annahme des Landgerichts, die Veräußerung des Miteigentumsanteils am Wohnungseigentumsrecht bedürfe der Zustimmung des Verwalters, weil es sich aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Gründen nicht um eine Veräußerung an Ehegatten im Sinne der Befreiungsregelung handele, unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts und die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sind daher aufzuheben. Ob andere Eintragungshindernisse bestehen, ist auf Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht zu prüfen.

Zunächst rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß als Eintragungsgrundlage allein die nach rechtskräftiger Ehescheidung erklärte Auflassung vom 9. Februar 1995 in Betracht kommt. Denn eine von den Parteien eines Ehescheidungsverfahrens „für den Fall der Scheidung” in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erklärte Auflassung ist unter einer Bedingung erklärt und daher nach zutreffender allgemeiner Ansicht gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. BayObLGZ 1972, 257; Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 925 Rdn. 16). Das hat für eine Auflassung, die innerhalb einer mit „Scheidungsfolgenvereinbarung” überschriebenen Urkunde erklärt wird, grundsätzlich entsprechend zu gelten....

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