Rz. 97

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2 WEG). Bei der Teilung nach § 8 WEG entsteht dann zumindest vorläufig eine Ein-Personen-Gesellschaft.[411]

 

Rz. 98

Aus der Ein-Personen-Gesellschaft wird eine "echte" Gesellschaft, wenn mindestens ein WE oder TE veräußert wird. Im Vorfeld des Eigentumserwerbs mit Grundbucheintragung wurde bis 2020 von einer sog. werdenden Eigentümergemeinschaft gesprochen. Diese entstand, wenn ein gültiger Erwerbsvertrag vorlag, der Erwerber die Wohnung in Besitz genommen hat und eine Auflassungsvormerkung für ihn im Grundbuch eingetragen war.[412] Nach Eintragung der Vormerkung für den ersten WE-Erwerber entsprechend § 877 BGB für eine Änderung der Gemeinschaftsordnung war dessen Zustimmung erforderlich.[413] Der in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftete nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen war.[414] Die Rechtsstellung des Erwerbers als werdender Eigentümer ist seit 1.12.2020 in § 8 Abs. 3 WEG geregelt.[415]

[411] Bärmann/Suilmann, WEG, § 9a Rn 29; Tank, MietRB 2021, 214.
[412] BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 2639 = DNotZ 2008, 930; Wenzel, NZM 2008, 625; Becker, ZfIR 2008, 869; Hügel, ZWE 2010, 122.
[413] So auch BayObLGZ 1974, 217 = Rpfleger 1974, 314 = DNotZ 1975, 31 für die "faktische WE-Gemeinschaft"; ebenso BayObLG Rpfleger 1994, 18.
[414] BGHZ 193, 219 = NJW 2012, 2650.
[415] BT-Drucks 19/18791, S. 43; Bärmann/Armbrüster, WEG, § 8 Rn 41 ff.

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