Rz. 26

Wohnungseigentum unterscheidet sich von sonstigen Eigentumsformen:

Das Miteigentum mit Vereinbarungen nach § 1010 BGB ist gewöhnliches Miteigentum (§ 1008 BGB) mit verdinglichten schuldrechtlichen Vereinbarungen über Verwaltung und Benutzung, aber ohne Raumeigentum (siehe § 4 Einl. Rdn 22 ff.). Der durch § 1010 BGB als dingliche Vereinbarung mögliche Ausschluss des Aufhebungsanspruchs ist bei WE bereits durch § 11 WEG gesetzlich zwingend.
Das Gesamthandseigentum hat gesamthänderische Bindungen der Eigentümer zur Folge (siehe § 4 Einl. Rdn 31 ff.); WE ist als Miteigentum nach Bruchteilen selbstständig (§ 741 BGB). Selbstverständlich können mehrere Personen in Gesamthandsgemeinschaft Eigentümer von WE sein.
Das Erbbaurecht ist ein beschränktes dingliches Recht auf bauliche Nutzung eines fremden Grundstücks, das als grundstücksgleiches Recht wie ein Grundstück veräußert und belastet werden kann (siehe Rdn 150 ff.).
Das Wohnungserbbaurecht ist ein besonders ausgestaltetes Erbbaurecht, bei welchem das Bauwerk seinerseits in WE und TE aufgeteilt ist; es ist als solches kein selbstständiges Eigentum, eigentumsfähig ist das jeweilige WE oder TE des aufgeteilten Erbbaurechts (siehe Rdn 214 ff.).
Sondernutzungsrechte, die durch die Gemeinschaftsordnung als Gebrauchsregelungen bestimmt oder durch die WE-Eigentümer vereinbart werden, sind keine dinglichen Rechte, sondern durch Grundbucheintragung verdinglichte Vereinbarungen der WEer über den ausschließlichen Gebrauch bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, insbes. Garten oder Pkw-Stellplätze (vgl. Rdn 110 ff.).
Die Wohnbesitzberechtigung[91] war als Eigennutzung ihrer zur späteren Überführung in WE vorgesehenen Wohnung eine Beteiligung an einem aus ihren Beiträgen gebildeten Treuhandvermögen.[92] Die Wohnbesitzberechtigung wurde mit Gesetz v. 11.7.1985 (BGBl I 1985, 1277) ersatzlos aufgehoben.
Das Stockwerkseigentum gibt es landesrechtlich noch z.B. in Baden-Württemberg[93] oder nach Rheinischem Code civil Art. 553 und 664 (siehe Rdn 10).[94]
Das Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet (siehe Rdn 227 ff.) ist echtes Grundstückseigentum; daran ist WE aber nicht begründbar.[95]
[91] Gesetz v. 23.3.1976, BGBl I 1976, 737.
[92] Dazu Pick, NJW 1976, 1049; Brambring, NJW 1976, 1493; Schopp, Rpfleger 1976, 380; Weitnauer, DNotZ-Sonderheft 1977, 34.
[93] Dazu Thümmel, BWNotZ 1980, 97; 1984, 5; vgl. EGBGB Art. 131, 182.
[94] OLG Düsseldorf DNotZ 1990, 109.
[95] OLG Jena, FGPrax 1996, 194 = Rpfleger 1996, 194.

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