Rz. 30
Inhaltlich ist bei Eintragungen zu unterscheiden zwischen
▪ | Rechtsverhältnissen und tatsächlichen Angaben über das Grundstück (§ 6 GBV) und den Berechtigten (§ 15 GBV) und |
▪ | dinglichen Rechten, Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen, Vermerken mit sachenrechtlicher Bedeutung und Vermerke sonstiger Art (siehe § 6 Einl. Rdn 3, 38, 57, 77). |
Hinsichtlich der Typen von Eintragungen ist zu unterscheiden zwischen
▪ | Eintragungen im eigentlichen Sinne einschließlich Löschungen von Rechten (vgl. Rdn 61 ff.), |
▪ | eintragungsbedürftigen und eintragungsfähigen Eintragungen (vgl. Rdn 64 ff.), |
▪ | richtigen und unrichtigen Eintragungen (siehe § 2 Einl. Rdn 120 ff., 132 ff.) sowie |
▪ | wirksamen und unwirksamen Eintragungen (siehe Rdn 66 ff.). |
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