Rz. 30

Inhaltlich ist bei Eintragungen zu unterscheiden zwischen

Rechtsverhältnissen und tatsächlichen Angaben über das Grundstück (§ 6 GBV) und den Berechtigten (§ 15 GBV) und
dinglichen Rechten, Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen, Vermerken mit sachenrechtlicher Bedeutung und Vermerke sonstiger Art (siehe § 6 Einl. Rdn 3, 38, 57, 77).

Hinsichtlich der Typen von Eintragungen ist zu unterscheiden zwischen

Eintragungen im eigentlichen Sinne einschließlich Löschungen von Rechten (vgl. Rdn 61 ff.),
eintragungsbedürftigen und eintragungsfähigen Eintragungen (vgl. Rdn 64 ff.),
richtigen und unrichtigen Eintragungen (siehe § 2 Einl. Rdn 120 ff., 132 ff.) sowie
wirksamen und unwirksamen Eintragungen (siehe Rdn 66 ff.).

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