Rz. 61
Das Grundbuchamt muss die Eintragungsfähigkeit eines Rechts oder eines Vermerks selbstständig prüfen, gleichgültig, ob eine Eintragung auf Antrag, auf Ersuchen nach § 38 GBO erfolgt oder von Amts wegen vorzunehmen ist. Es muss dabei in Zweifelsfällen seiner Auslegungs- und Umdeutungspflicht nachkommen (siehe § 2 Einl. Rdn 75 ff.). Die Prüfungspflicht ergibt sich auch aus § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wonach eine inhaltlich unzulässige Eintragung von Amts wegen gelöscht werden muss.
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