Rz. 61

Das Grundbuchamt muss die Eintragungsfähigkeit eines Rechts oder eines Vermerks selbstständig prüfen, gleichgültig, ob eine Eintragung auf Antrag, auf Ersuchen nach § 38 GBO erfolgt oder von Amts wegen vorzunehmen ist. Es muss dabei in Zweifelsfällen seiner Auslegungs- und Umdeutungspflicht nachkommen (siehe § 2 Einl. Rdn 75 ff.). Die Prüfungspflicht ergibt sich auch aus § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wonach eine inhaltlich unzulässige Eintragung von Amts wegen gelöscht werden muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge