Rz. 66

Eine wirksame Eintragung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn die Erfordernisse des § 44 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 oder S. 3 GBO erfüllt sind (siehe hierzu auch § 44 GBO Rdn 14), beim elektronischen Grundbuch muss nach § 129 Abs. 1 S. 1 GBO die Aufnahme in den Datenspeicher in wiedergabefähiger Form erfolgt sein. Unwirksam können Eintragungen ferner wegen eines dem Eintragungsakt oder -inhalt anhaftenden schwerwiegenden Mangels sein. Sie unterliegen der Amtslöschung, weil sie keine Eintragungen im Rechtssinn sind (siehe Rdn 57 ff.). Auch hier ist der zugrunde liegende Antrag noch nicht erledigt, und bezüglich weiterer Anträge ist § 17 GBO zu beachten.

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