Rz. 80

Eintragungsfähigkeit und Rechtsnatur beruhen auf verschiedenen Vorschriften im BGB, in der GBO und im öffentlichen Recht. Folgende sind zu nennen:

Widerspruch nach § 899 Abs. 1 BGB (siehe § 1139 BGB für einen Fall der erleichterten Eintragbarkeit, insgesamt zu § 899 Abs. 1 BGB: vgl. § 6 Einl. Rdn 57 ff.),
der dem gleichstehende Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO (siehe § 53 GBO Rdn 24 ff.) und
die Widersprüche beim Fehlen materiell-rechtlich erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen von Grundstücksveräußerungen (z.B. § 7 Abs. 2 S. 1 GrdstVG, § 22 Abs. 6 S. 2 BauGB), die einem Widerspruch nach § 899 Abs. 1 BGB gleichstehen und auf Ersuchen der zuständigen Behörde eingetragen werden, sofern diese kraft besonderer Vorschrift zur Stellung eines Ersuchens ermächtigt ist (§ 38 GBO Rdn 35),
Widerspruch nach § 23 Abs. 1 GBO (vgl. § 23 GBO Rdn 31 ff.) und
Schutzvermerke nach § 18 Abs. 2 S. 1 und § 76 Abs. 1 GBO.

Die beiden letztgenannten Widersprüche sind keine echten Widersprüche mit dem Zweck der Sicherung des außerbuchlichen Rechtsbestandes.

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