Rz. 31

Der Widerspruch ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO von Amts wegen bei dem noch nicht gelöschten rückstandsfähigen Recht in das Grundbuch einzutragen, wenn eine entsprechende Erklärung des Rechtsnachfolgers beim Grundbuchamt eingegangen ist. Der Widerspruch kann auch nach Ablauf des Sperrjahres erhoben und eingetragen werden, solange noch keine Löschung des Rechts erfolgt ist.[101] Wenn ein Löschungserleichterungsvermerk nach Abs. 2 eingetragen ist, geht die Erhebung des Widerspruchs ins Leere, der Widerspruch ist nicht in das Grundbuch einzutragen;[102] eine gleichwohl erfolgte Eintragung des Widerspruchs ist nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu löschen, da die Unzulässigkeit unmittelbar aus der Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks folgt (vgl. auch Rdn 50 zur unzulässigen Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel).

[101] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 70; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 53; Güthe/Triebel, § 23 Rn 16.
[102] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 70; Schöner/Stöber, Rn 1354.

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