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Das materielle Grundstücksrecht betrifft das Grundstück im Rechtssinne, das im Bestandverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragen ist. Dieses "Grundbuchgrundstück" ist nicht notwendig identisch mit dem katastertechnischen Flurstück und erst recht nicht mit dem Grundstück im Sinne des täglichen Sprachgebrauchs, dessen Grenzen sich nach der natürlichen Anschauung und nicht nach dem Ergebnis einer amtlichen Vermessung oder nach dem rechtlich maßgeblichen Inhalt des Grundbuchs richten (eingehend vgl. § 2 GBO Rdn 4 ff.).[16]

Der Buchungszwang wird im Grundbuchverfahrensrecht nicht lückenlos durchgehalten. Von der Buchung befreit sind nach § 3 Abs. 2 GBO die Grundstücke, deren Eigentum auch ohne Grundbucheintragung leicht feststellbar ist und die nur begrenzt dem Rechtsverkehr unterliegen. Jede Durchbrechung des Buchungszwanges, auch wenn sie mit öffentlichen Interessen begründet wird, führt aber zu Rechtsunsicherheit.[17] Daher ist es begrüßenswert, wenn Grundstücke im Grundbuch gebucht sind, auch wenn sie nicht dem Buchungszwang unterliegen, bei Grundstücken des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften ist dies regelmäßig der Fall.

[16] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor § 873 Rn 15 ff.
[17] Feyock, Sonderheft der DNotZ zum Deutschen Notartag 1956, 13, 21.

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