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Das Postulat nach Transparenz bei Transaktionen und Rechtsinhabern kollidiert mit dem privaten Interesse des Rechtsinhabers an der Diskretion über seine Eigentums- und Rechtsverhältnisse. Dieses private Interesse ist Ausdruck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden.[57] Insofern entspricht die mehr als einhundert Jahre alte Vorschrift des § 12 GBO den Anforderungen modernen Verfassungsrechts. Die Führung des Einsichtsprotokolls nach § 12 Abs. 4 GBO mit § 46a GBV gewährleistet ebenso die Wahrung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG.[58] Auch erfüllt § 12 GBO die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO).[59] Art. 5 ff. DSGVO verlangen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig und transparent sowie in nachvollziehbarer Weise verarbeitet werden. Die Grundbucheinsicht unter den Voraussetzungen des § 12 GBO entspricht diesen Anforderungen (siehe § 12 GBO Rdn 3). Wollte man das Grundbuch zu einem öffentlichen Register machen, wäre danach einerseits zu fragen, ob ein solcher Eingriff in das individuelle Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geeignet, erforderlich und angemessen ist.[60] Andererseits wäre zu fragen, ob die Veröffentlichung des Grundbuchinhalts unter dem Aspekt der Datensparsamkeit aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist.

[57] BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 (Volkszählung); BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822 (Online-Durchsuchung); BVerfGE 130, 1 = NJW 2012, 907; Maunz/Dürig/di Fabio, GG, 2020, Art. 2 Rn 173 ff.; zur juristischen Person als Träger des Grundrechts Maunz/Düring/di Fabio, GG, Art. 2 Rn 224; Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn 52 m.w.N.
[58] Böhringer, Rpfleger 2014, 401; zur unzulässigen Bevorzugung einer Sparkasse gegenüber einer Bank bei der Anwendung von § 43 GBV: BVerfGE 64, 229 = NJW 1983, 2811 = Rpfleger 1983, 338.
[59] Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl L 119/1 vom 4.5.2016).
[60] Allgemein zu den Schranken des Grundrechts: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn 53 ff.

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