Rz. 23
Das Postulat nach Transparenz bei Transaktionen und Rechtsinhabern kollidiert mit dem privaten Interesse des Rechtsinhabers an der Diskretion über seine Eigentums- und Rechtsverhältnisse. Dieses private Interesse ist Ausdruck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden.[57] Insofern entspricht die mehr als einhundert Jahre alte Vorschrift des § 12 GBO den Anforderungen modernen Verfassungsrechts. Die Führung des Einsichtsprotokolls nach § 12 Abs. 4 GBO mit § 46a GBV gewährleistet ebenso die Wahrung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG.[58] Auch erfüllt § 12 GBO die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO).[59] Art. 5 ff. DSGVO verlangen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig und transparent sowie in nachvollziehbarer Weise verarbeitet werden. Die Grundbucheinsicht unter den Voraussetzungen des § 12 GBO entspricht diesen Anforderungen (siehe § 12 GBO Rdn 3). Wollte man das Grundbuch zu einem öffentlichen Register machen, wäre danach einerseits zu fragen, ob ein solcher Eingriff in das individuelle Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geeignet, erforderlich und angemessen ist.[60] Andererseits wäre zu fragen, ob die Veröffentlichung des Grundbuchinhalts unter dem Aspekt der Datensparsamkeit aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist.
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