Rz. 10

Eine Grundbucheintragung beinhaltet drei Hauptwirkungen:[19]

Die Konstitutivfunktion nach den §§ 873 Abs. 1, 875 Abs. 1, 877, 883 Abs. 1, 899 Abs. 1 BGB.
Hieraus folgt die Richtigkeitsvermutung gem. § 891 BGB.
Hierauf basierend der öffentliche Glaube nach den §§ 892, 893 BGB.

Der Buchungszwang des § 873 BGB hat dabei als notwendige Folge die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs und seinen öffentlichen Glauben. Sie gewährleisten im Grundstücksrecht die Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Der Buchungszwangs und die Richtigkeitsvermutung dienen dem rechtsgeschäftlichen Rechtsverkehr. Es ist daher Sache der Beteiligten selbst, die Richtigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten. Das Grundbuchamt greift nicht etwa von Amts wegen ein, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt; eine berichtigende Eintragung erfolgt nicht von Amts wegen. Im Falle des sog. Grundbuchberichtigungszwangs nach §§ 82 ff. GBO etwa hat das Grundbuchamt die Beteiligten zur entsprechenden Grundbuchberichtigung anzuhalten, die Grundbuchberichtigung von Amts wegen ist seltenster Ausnahmefall (eingehend § 82a GBO Rdn 2 ff.). Selbst in dem Falle, bei welchem die Grundbuchunrichtigkeit auf einer Rechtsverletzung des Grundbuchamts beruht, wird eine entsprechende Eintragung nicht von Amts wegen rückgängig gemacht. Zur Verhinderung gutgläubigen Erwerbs und zur Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen ist lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO geboten (siehe § 53 GBO Rdn 24 ff.).

[19] Meikel/Böttcher, Einl. A 10 ff.

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