Praxis-Beispiel

Abweichende Quadratmeterzahlen

Vor Fertigstellung eines Gebäudes erwirbt der Erwerber ein Ladenlokal, welches in der Teilungserklärung mit Nr. 2 gekennzeichnet ist und zu dem laut Teilungserklärung ein Kellerabteil mit gleicher Bezeichnung gehört. Ausweislich des Kaufvertrags soll dieser Kellerraum eine Größe von 28 qm haben. Abweichend von dieser Beschreibung wird tatsächlich nur ein Kellerraum mit einer Größe von 6,40 qm errichtet. Ein Keller von 28 qm, welcher nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum steht, ist vorhanden.

Der Erwerber hat mangels Einigung weder an dem Teileigentum noch an dem Kellerraum Nr. 2 Eigentum erworben. Entsprechen die Vorstellungen des Verkäufers und des Erwerbers über den Kaufgegenstand bei Abschluss des Kaufvertrags und der Auflassung nicht den objektiv beurkundeten Erklärungen, kommt eine Eigentumsübertragung nicht wirksam zustande.[1] Der Mangel hinsichtlich des Eigentumserwerbs kann nicht durch einen bloßen Kellertausch geheilt werden.

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