Fehlen Sondernutzungsrechte, kann die Gemeinschaft den Gebrauch an den Kellerräumen gemäß § 19 Abs. 1 WEG durch Beschluss regeln. An sich darf die Gebrauchsregelung nicht dazu führen, dass einzelne Eigentümer vom Gebrauch eines Kellerraums ausgeschlossen werden. Die ausschließliche Zuweisung eines Kellerabteils an einen Eigentümer durch Beschluss ist auch dann nicht zulässig, wenn für jede Wohnung ein Kellerabteil vorhanden ist. Denn auch in einem derartigen Fall liefe eine derartige Zuweisung auf die Begründung von Sondernutzungsrechten hinaus, die im Beschlussweg nicht möglich ist.[1]

Sieht die Gemeinschaftsordnung ohnehin vor, dass abweichend von § 19 Abs. 1 WEG für jede Gebrauchsregelung eine Vereinbarung notwendig ist, so ist für die Zuweisung von Kellerräumen im Wege der Gebrauchsregelung ohnehin eine Vereinbarung notwendig, welche gegenüber Sonderrechtsnachfolgern nur wirksam ist, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist.[2]

Die wirksame Gebrauchsregelung begründet zugunsten des Berechtigten einen Herausgabeanspruch gegen den insoweit fehlerhaften Besitzer eines Kellerraums. Der Anspruch ist im Wohnungseigentumsverfahren gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG geltend zu machen.

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