Leitsatz

  1. Verwalter darf einen Eigentümer nicht als "Querulanten" bezeichnen
  2. Bestehen Zweifel an der gebotenen Neutralität des Verwalters, ist seine Wiederbestellung nicht gerechtfertigt
 

Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

  1. Mit Mehrheit hatte eine Gemeinschaft den Verwalter wiederbestellt. Klägerische Beschlussanfechtung führte allerdings in erster und zweiter Instanz zum Erfolg.
  2. Das Amtsgericht hatte nach durchgeführter Beweisaufnahme auch aus Sicht des Berufungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Verwalterin den Kläger als Querulanten bezeichnet hatte und aus diesem Grund Zweifel an dessen gebotener Neutralität bestünden, die eine Wiederbestellung nicht rechtfertigen.

    Von falscher Beweiswürdigung des Amtsgerichts war nicht auszugehen, zumal ein Berufungsverfahren nicht dazu dient, dass Berufungskläger eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts setzen; dies würde sogar zu einer Unzulässigkeit der Berufung führen.

  3. Auch nach Meinung des Berufungsgerichts ist es Aufgabe einer jeden Verwaltung, auch mit "schwierigen" Wohnungseigentümern umzugehen, ohne diese zu beleidigen. Inwieweit die restlichen Eigentümer ggf. berechtigt wären, den Kläger im vorliegenden Fall in seiner Rede- und Antragsflut zu stoppen, brauchte nicht entschieden zu werden.
 

Link zur Entscheidung

LG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2011, 5 S 36/11

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