Leitsatz

Keine Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts, wenn Herausgabe einer Eigentümerliste vom Verwalter verweigert wird

 

Normenkette

(§ 23 WEG)

 

Kommentar

Kündigt ein beschlussanfechtender Eigentümer in der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Anfechtungsschrift an, er werde seine Anfechtung näher begründen, sobald ihm der Verwalter die Liste der zur Wohnungseigentümerversammlung eingeladenen Eigentümer, die Liste der Anwesenden und die zur Zeit der Versammlung aktuelle Liste der Eigentümer zugänglich gemacht habe, so verwirkt er sein Anfechtungsrecht auch bei monatelangem Nichtbetreiben des Verfahrens in Folge Nichtbegründung nicht, wenn der Verwalter die Herausgabe der angeforderten Listen verweigert und das Gericht die Ordnungsgemäßheit der Versammlung nicht von Amts wegen aufklärt.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2002, 16 Wx 34/02)

Anmerkung

Im vorliegenden Fall wurde ein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden des Landgerichts abgelehnt und die Anfechtungsstreitsache an das AG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das AG kann die Zustellung eines Beschlussanfechtungsschriftsatzes nicht vom Eingang eines Kostenvorschusses abhängig machen (vgl. bereits OLG Köln v. 2.2.2001, 16 Wx 183/00, ZMR 2001, 661). Weiterhin kann ein Antrag auch nicht deshalb abgewiesen werden, weil ein Anfechtungsantrag bisher nicht begründet bzw. gerichtliche Auflagen nicht erfüllt wurden. Sicher hat ein Antragsteller ungeachtet des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes eine gewisse Darlegungslast, weshalb er aus formellen oder inhaltlichen Gründen einen angefochtenen Beschluss beanstandet; eine Begründung des Anfechtungsantrags schreibt allerdings das Gesetz nicht vor. Hier muss das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht eine Überprüfung vornehmen, wenn auch durch Mitwirkungspflichten der Beteiligten abgeschwächt. Aus diesem Grund hätte das AG, spätestens auch das LG im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die vom Antragsteller geforderten Listen bei der Verwaltung anfordern und weiterleiten müssen. Ohne gerichtliche Anforderung der genannten Listen und ohne erneute Fristsetzung zur Vorlage einer Antrags- bzw. Beschwerdebegründung ab Eingang der Listen hätte ein gestellter Antrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung der Anfechtung, zumal diese antragstellerseits in Aussicht gestellt und zum Verdacht von Einladungsmängeln konkret vorgetragen worden war.

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