Leitsatz

Die Parteien stritten um nachehelichen Unterhalt. Erstinstanzlich war der Ehemann zur Zahlung insoweit verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein und berief sich in erster Linie darauf, die Ehefrau habe ihren Unterhaltsanspruch im Hinblick auf eine dauerhafte Beziehung zu einem neuen Partner verwirkt. Die Berufungsbegründung befasste sich substantiiert ausschließlich mit dem Einwand der Verwirkung. Hinsichtlich weiterer Gesichtspunkte wurde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz nebst Anlagen und Beweisantritten pauschal Bezug genommen.

Das Rechtsmittel des Ehemannes war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam ebenso wie das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für eine Versagung oder Reduzierung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorliegens eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB seien nicht gegeben.

Die mit der Berufung vorgetragenen Umstände für eine Verwirkung bezögen sich auf die Zeit der Trennung der Parteien, zu welcher der Ehemann Trennungsunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt schuldete. Aus der Anhörung der Ehefrau habe sich ergeben, dass ihre Beziehung vor Rechtskraft der Scheidung beendet worden sei. Von einer dauerhaften sozioökonomischen Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Partner könne für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung daher nicht ausgegangen werden.

Die Berufung habe auch keinen Erfolg mit dem Vorbringen, aufseiten der Ehefrau müsse mit einer höheren Erwerbsfähigkeit und somit von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Die Berufungsbegründung befasse sich substantiiert ausschließlich mit dem Einwand der Verwirkung. Hinsichtlich weiterer Gesichtspunkte werde lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.

Das erstinstanzliche Gericht habe sich in den Entscheidungsgründen zur Folgesache nachehelicher Unterhalt substantiiert mit der Frage auseinandergesetzt, dass und warum aufseiten der Ehefrau ein höheres fiktives Einkommen nicht zugerechnet werden könne. Unter diesen Voraussetzungen genüge die pauschale Verweisung auf den Inhalt des erstinstanzlichen Sachvortrages nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.11.2006, 10 UF 122/06

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