Leitsatz

GmbH-Geschäftsführer müssen nach jeder Veränderung der in der Gesellschafterliste enthaltenen Angaben eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Diese Pflicht verlagert sich auf den Notar, wenn dieser bei den Veränderungen mitgewirkt hat. Für ausländische Notare gilt dies jedoch nicht.

 

Sachverhalt

Ein Schweizer Notar beurkundete eine Übertragung von GmbH-Anteilen. Die neue Gesellschafterliste wurde von einem Schweizer Notar erstellt und beim Registergericht in München eingereicht. Das Registergericht wies die Gesellschafterliste jedoch zurück, da ein Schweizer Notar keine Gesellschafterliste unterzeichnen könne. Das OLG München stimmte dieser Auffassung zu.

Das OLG München stellt in seinem Beschluss zunächst klar, dass im Fall der Beurkundung einer Anteilsübertragung im Ausland nur die Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erstellung und Unterzeichnung einer aktualisierten Gesellschafterliste zuständig seien. Ein ausländischer Notar könne in keinem Fall eine neue Gesellschafterliste einreichen. § 40 Abs. 2 GmbHG weise dem Notar die ausschließliche Zuständigkeit zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste zu. Es handele sich dabei um eine Amtspflicht des Notars. Der deutsche Gesetzgeber sei allerdings nur befugt, deutschen Notaren eine solche Pflicht aufzuerlegen. Ausländische Notare könnten aber nicht durch den deutschen Gesetzgeber verpflichtet werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 06.02.2013, 31 Wx 8/13.

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