Leitsatz (amtlich)

Eine von einem ausländischen (hier: Baseler) Notar unterzeichnete Gesellschafterliste kann das Registergericht zurückweisen.

 

Normenkette

GmbHG § 40

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 06.11.2012; Aktenzeichen HRB 154757)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2013; Aktenzeichen II ZB 6/13)

 

Tenor

I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des AG München - Registergericht - vom 6.11.2012 werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beteiligte zu 1) ist im Handelsregister des AG München eingetragen. Ein in Basel/Schweiz ansässiger Notar hat eine von ihm erstellte Gesellschafterliste vom 5.11.2012 eingereicht. In dieser Liste ist die Beteiligte zu 2 als Inhaberin des (einzigen) Geschäftsanteils Nr. 1 genannt. Die "Bescheinigung" lautet:

"Ich der unterzeichnende Notar ... in Basel/Schweiz, bescheinige, dass die geänderten Eintragungen in der vorstehenden Liste den Veränderungen entsprechen, die sich aus den Erklärungen der Urkundsbeteiligten zu meiner Urkunde ... vom 5.11.2012 ergeben. Die übrigen Eintragungen stimmen mit dem Inhalt der letzten im Handelsregister aufgenommenen Liste überein."

Die Liste ist vom Notar unterschrieben. Eine Apostille ist angefügt.

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 6.11.2012 die Aufnahme der Liste in den elektronischen Registerordner der beteiligten Gesellschaft abgelehnt. Eine Einreichung der Gesellschafterliste durch ausländische Notare sei nicht zulässig; die Unterschrift habe durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Gesellschaft und der in der Liste vom 5.11.2012 ausgewiesenen Gesellschafterin. Es treffe zwar zu, dass der deutsche Gesetzgeber einen ausländischen Notar nicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste verpflichten könne. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass ein ausländischer Notar nicht berechtigt sei, eine Gesellschafterliste einzureichen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) habe sich nichts an der Anerkennung der Auslandsbeurkundung insbesondere vor schweizer Notaren geändert. Die Anzeige der Abtretung eines Geschäftsanteils gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a.F. habe auch ein ausländischer Notar vornehmen können; das MoMiG habe insoweit keine Änderung bewirkt. Selbst wenn man die richtig als privatrechtlich anzusehende Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG als öffentlich-rechtliche Pflicht verstehe, könne ein in der Schweiz ansässiger Notar sie freiwillig erfüllen. Mit der Einreichung der Gesellschafterliste sei auch keine besondere Richtigkeitsgewähr verbunden. Der Gesetzgeber habe sich für ein System entschieden, das ohne inhaltliche Prüfung durch Organe der Rechtspflege auskomme und sich bei der Einschaltung des Notars in erster Linie von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen. Den Notar träfen auch nur sehr eingeschränkte Prüfpflichten. Der Baseler Notar unterliege zudem einem strengen Haftungsregime, während die gesetzliche Haftung des deutschen Notars nach § 19 BNotO nur sehr eingeschränkt bestehe. Weder dem Wortlaut noch der Begründung des Gesetzes lasse sich entnehmen, dass die Einreichung der Gesellschafterliste durch einen ausländischen Notar nicht zulässig sei.

II. Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Registergericht hat es zu Recht abgelehnt, die von dem schweizer Notar erstellte und unterzeichnete Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die eingereichte Liste den formalen Anforderungen entspricht (OLG München NZG 2009, 797; OLG Frankfurt GmbHR 2011, 823/825; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rz. 1105). Das ist hier nicht der Fall. Bei einer Auslandsbeurkundung sind ausschließlich die Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste zuständig. Die hier eingereichte Liste ist jedoch ausschließlich von dem unzuständigen ausländischen Notar unterzeichnet, der die Abtretung des Geschäftsanteils beurkundet hat.

1. § 40 Abs. 2 GmbHG regelt zwar nicht ausdrücklich, ob ein ausländischer Notar die Gesellschafterliste erstellen und einreichen kann, wenn er an Veränderungen mitgewirkt hat. Auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 40 GmbHG äußert sich dazu nicht (BT-Drucks. 16/6140, 43 f.). Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der in § 40 GmbHG n.F. getroffenen Regelungen ergibt sich jedoch, dass ein ausländischer Notar zur Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste nicht befugt ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser wirksam die Beurkundung der Geschäftsanteilsabtretung vornehmen konnte. Auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zur Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung kommt es deshalb nicht an.

a) Für die Einreichung der Gesellschafterliste sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG grundsätzlich die Geschäftsführer zuständig. Die Zuständigkeit der ...

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