Leitsatz

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung einer von ihr mit einem türkischen Staatsangehörigen geschlossenen Scheinehe. Vor der Heirat hatte sie hierfür einen Betrag von 2.000,00 EUR erhalten. Das erstinstanzliche Gericht hat Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und hierzu ausgeführt, der Antragstellerin sei es zuzumuten gewesen, einen Teil des erhaltenen Geldbetrages zum Bestreiten der Prozesskosten für die Ehescheidung bzw. die Eheaufhebung zurückzuhalten.

Die gegen den ablehnenden PKH-Beschluss von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Zu Recht habe das FamG im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Partei, die rechtsmißbräuchlich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten habe, grundsätzlich die Verpflichtung treffe, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - absehbaren - Ehescheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens finanzieren zu können (s. hierzu BGH NJW 2005, 2781, 2782).

Ein für die Eingehung der Ehe gezahltes Entgelt müsse für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Die Partei habe nämlich von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens und der damit verbundenen Kosten rechnen und hierfür Rücklagen bilden müssen. Sie könne sich nicht darauf berufen, das Entgelt verbraucht zu haben. Insoweit liege regelmäßig selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit vor.

An die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit seien aufgrund der Rechtsmißbräuchlichkeit der Eheschließung strenge Anforderungen zu stellen. Die Antragstellerin sei ihrer Darlegungslast nicht in ausreichender Weise nachgekommen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.04.2007, 2 WF 78/07

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