Leitsatz

Der rügelose Gebrauch der mangelhaften Mietwohnung - insbesondere unter Fortzahlung der vollen Miete trotz Kenntnis des Mangels - führt nach sechs Monaten regelmäßig zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Mieters.

 

Fakten:

Der Mieter minderte die Miete um insgesamt 5.600 DM wegen der mangelhaften Schalldämmung der Treppen.

Es erscheint schon fraglich, ob überhaupt ein erheblicher Mietmangel vorliegt. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt, berechtigt nicht zur Minderung. Selbst wenn man einen erheblichen Mangel annähme, wäre das Minderungsrecht wegen Zeitablaufs verwirkt. Entsteht ein Mangel im Verlaufe des Mietverhältnisses und setzt der Mieter trotz Erkennens des Mangels den Mietgebrauch rügelos fort, zahlt er insbesondere die Miete in voller Höhe weiter, so gibt er hierdurch zu erkennen, dass er aus dem Vorhandensein des Mangels Rechte nicht ableiten will, dass er also die vereinbarte Miete auch für die fehlerhafte Mietsache als angemessen ansieht. Der Mieter verliert in diesen Fällen seine gesamten Gewährleistungsrechte für die Vergangenheit und die Zukunft. Ein Zeitraum von 6 Monaten reicht in der Regel aus, Gewährleistungsrechte des Mieters auch für die Zukunft auszuschließen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.11.1999, 16 U 56/99

Fazit:

Die 6-monatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wegen Mietmängeln läuft ab Kenntnis des Mangels, unabhängig vom Vertragsschluss. Sie wird mittlerweile auch gegen den Vermieter angewendet: Nimmt der Vermieter 6 Monate lang rügelos Mietminderungen hin, verliert er seine Rückzahlungsansprüche.

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