Leitsatz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags per SMS sind mangels Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Schriftformerfordernisses unwirksam.

 

Sachverhalt

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Transportunternehmen als Fahrer beschäftigt. Er meldete sich Anfang Juni 2006 bis zum 19.6.2006 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Am 20.6.2006 erfuhr er von Kollegen, dass er deswegen entlassen werden sollte. Er schickte deshalb noch am selben Tag eine SMS an seinen Arbeitgeber mit folgendem Inhalt: "Teile mir bitte unverzüglich mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe. Meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke." Dieser reagierte hierauf ebenfalls per SMS mit folgendem Wortlaut: "Heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei … lassen. Kompl. Abrechnung zum Wochenende."

Für den Monat Juni 2006 bezahlte der Arbeitgeber kein Gehalt. Der Arbeitnehmer forderte daraufhin seinen Arbeitgeber zur Zahlung der fälligen Arbeitsvergütung für den Monat Juni auf und bot seine Arbeitskraft an. Am 6.7.2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gleichzeitig Schadensersatzansprüche wegen nicht abgelieferter aber eingezogener Beträge aus zwei Transporten in Höhe von insgesamt ca. 750 EUR geltend.

Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung und führte aus, den am 20.6.2006 von einem Kunden erhaltenen Betrag von 312,90 EUR habe er zusammen mit der Tankkarte auf der Armatur des zurückgegebenen Fahrzeugs hinterlassen; weitere Gelder habe er nicht erhalten, die zweite Sendung, für die er 432,16 EUR hätte erhalten sollen, habe er nicht ausgeliefert.

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis weder durch SMS noch durch die spätere außerordentliche Kündigung wirksam beenden konnte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Entscheidung

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis konnte weder durch die am 20.6.2006 wechselseitig versandten SMS noch durch die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam beendet werden.

Die vom Arbeitnehmer verschickte SMS ist schon nach dem Wortlaut keine Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Die daraufhin vom Arbeitgeber gesendete SMS stellt weder eine wirksame Arbeitgeberkündigung dar, noch konnte dadurch ein wirksamer Auflösungsvertrag abgeschlossen werden. Nach § 623 BGB ist für beide Fälle die Einhaltung der Schriftform vorgeschrieben. Hierzu verlangt § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift der Erklärenden. Diese Unterschrift fehlt immer bei einer Erklärung per SMS, mit der Folge, dass sowohl eine etwaige Arbeitgeberkündigung wie auch ein etwaiger Auflösungsvertrag der Parteien nach § 125 BGB nichtig ist.

Dass sich der klagende Arbeitnehmer im Prozess auf die nicht eingehaltene Schriftform beruft, ist im vorliegenden Fall auch nicht treuwidrig i.S. von § 242 BGB. Nach § 623 BGB sind selbst ernst gemeinte Kündigungen, die nur mündlich ausgesprochen werden, formunwirksam. Folglich kann dann die Berufung auf das Schriftformerfordernis nicht allein deshalb als treuwidrig gelten, weil die Mitteilung der Beendigungserklärung per SMS möglicherweise ernst gemeint war. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft. Dass der Arbeitnehmer die formwidrige und deshalb unwirksame Kündigung lediglich zunächst widerspruchslos hingenommen hat, reicht dagegen nicht aus.

Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter auch nicht durch die am 6.7.2006 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam beendet, weil dafür kein wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB vorlag. Grundsätzlich können strafbare Handlungen des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung begründen. Der klagende Arbeitnehmer hat diese Vorwürfe jedoch substantiiert bestritten. Zusätzlich wurde ein gegen ihn wegen dieser behaupteten Straftaten eingeleitetes Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Da der Arbeitgeber die Einlassung seines Mitarbeiters nicht widerlegen konnte, befand das Gericht die außerordentliche Kündigung für unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

LAG Hamm, Urteil v. 17.8.2007, 10 Sa 512/07.

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