Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 278 BGB

 

Kommentar

Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht kraft Gesetzes dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber für Zufallsschäden am Sondereigentum, die auf einen Fehler des gemeinschaftlichen Eigentums zurückzuführen sind. Eine etwaige Verletzung der dem Verwalter obliegenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums muss sich die Gemeinschaft nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 21.05.1986, 24 W 3233/85= WMR 86, 290)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Anmerkung:

Diese Entscheidung entspricht herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Bay ObLG, Entscheidung v. 3. 7. 86, Az.: 2 Z 36/85 und frühere Entscheidungen des BayObLG v. 21. 9. 1984, v. 3. 7. 1986 und des OLG Frankfurt v. 17. 1. 1985). Interessant und sicher nicht ganz unumstritten ist allerdings die zusätzliche Feststellung des Gerichts, dass sich eine Gemeinschaft eine etwaige Pflichtverletzung des früheren Verwalters nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Ein Verwalter könne im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB sein, weil er eigene ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgaben selbstständig, wenn auch als Treuhänder der Wohnungseigentümer, zu erfüllen habe.

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