Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht kraft Gesetzes dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber für Zufallsschäden am Sondereigentum, die auf einen Fehler des gemeinschaftlichen Eigentums zurückzuführen sind.

2. Eine etwaige Verletzung der dem Verwalter obliegenden Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums muß sich die Gemeinschaft nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 2, 5 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 278

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II (WEG) 94/84)

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 10/85)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesem Rechtszug nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 800,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 22) sind die Wohnungseigentümer der in Berlin …, W. S. gelegenen Wohnanlage, die zur Zeit von dem Beteiligten zu 23) verwaltet wird. Frühere Verwalterin war die Firma P. H.

Im Sondereigentum des Beteiligten zu 1) – Antragsteller – steht die im …. OG des Hauses rechts Mitte gelegene Wohnung Nr. … Im …. OG befindet sich die Wohnung Nr. … des Beteiligten zu 20) – Eckehardt Standke –, dem die Wohnungseigentümer durch mehrheitlichen Beschluß vom 6. März 1978 die Installation und Nutzung einer „demontierbaren Dachterrasse” im Bereich des über der Wohnung des Antragstellers liegenden Flachdaches gestaltet hatten.

Im Frühjahr 1984 trat Wasser durch das Dach mit der Folge, daß sich an der Schlafzimmerdecke der Wohnung des Antragstellers ein großer Wasserfleck bildete. Der Antragsteller, der geltend gemacht hat, daß die Undichtigkeit des Daches auf das Fehlen bzw. die Entfernung eines Teils der Kappleiste am Flachdach zurückzuführen sei, hat ursprünglich den Beteiligten zu 23) als jetzigen Verwalter der Wohnanlage auf Ersatz der voraussichtlichen Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 800,– DM in Anspruch genommen. Nunmehr begehrt er auch die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, hilfsweise des Beteiligten zu 20), zur Zahlung des vorgenannten Betrages.

Durch Beschluß vom 1. Januar 1985 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 15. Mai 1985 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 11. Juni 1985 zugestellten Beschluß richtet sich die am 25. Juni 1985 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Auffassung vertritt, daß sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft, für die die frühere Verwalterin bei der Erfüllung der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums als Erfüllungsgehilfin gehandelt habe, als auch der Beteiligte zu 20) für den eingetretenen Wasserschaden einzustehen hätten. Der Beteiligte zu 20) habe über die Unterrichtung der früheren Verwalterin hinaus gegebenenfalls selbst geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der am Dach vorhandenen Schadensstellen ergreifen müssen.

II.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel des Antragstellers ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung nicht.

1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Schaden am Sondereigentum des Antragstellers nicht durch eine nicht ordnungsmäßige Verwaltung desjetzigen Verwalters – des Beteiligten zu 23) – verursacht worden ist. Hierfür wäre Voraussetzung, daß dieser schuldhaft seine ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegende Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht verletzt hätte (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., § 21 Rdn. 63; Weitnauer/Wirths, WEG, 6. Aufl., § 21 Rdn. 20). Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte jedoch der jetzige Verwalter von dem Fehlen eines Teils der Kappleiste an dem Flachdach des Hauses keine Kenntnis; vielmehr war nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers lediglich die frühere Verwalterin von dem Beteiligten zu 20) hierüber informiert worden.

2. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht eine Haftung derWohnungseigentümergemeinschaft für den am Sondereigentum des Antragstellers eingetretenen Schaden verneint hat. Eine solche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn die Gemeinschaft es schuldhaft unterlassen hätte, bei der Beseitigung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum mitzuwirken (vgl. BayObLG, DWE...

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