Dem ist der BFH gefolgt. Er hat zusätzlich ausgeführt, dass es nicht auf die Dauer der Verbindung ankommt. Ein vorübergehender Zweck ist auch dann gegeben, wenn die spätere Wiedertrennung erst nach langer Dauer zu erwarten ist. Der Eigenschaft als Scheinbestandteil steht es auch nicht entgegen, wenn der Baum beim Entfernen als lebender Organismus zerstört wird und ein nicht mehr lebensfähiger Rest (Wurzeln mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Weihnachtsbaumkultur nach außen hin als solche (z. B. aufgrund Reihenpflanzung) erkennbar ist. Auch eine äußerlich ungeordnetere Anpflanzung widerspricht der Zweckbestimmung des Weihnachtsbaumeinschlags nicht. Somit unterliegt im entschiedenen Fall nur der reine Grundstückskaufpreis der GrESt. Die miterworbenen Weihnachtsbaumkulturen sind nicht steuerbar.

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