Leitsatz

Die Einführung der Videoüberwachung des Hauseingangsbereiches einer Wohnungseigentumsanlage durch Kleinstkamera im Klingeltableau und Übertragung in das hausinterne Kabelnetz ohne technische Beschränkungen verstößt gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Fakten:

Die Eigentümer beschlossen u.a. mehrheitlich über die Installation einer Kamera im Eingangsbereich der Wohnanlage, die es jedem Eigentümer ermöglicht, den Eingangsbereich per Tastendruck vom Fernsehgerät aus einzusehen. Auf Anfechtung eines Miteigentümers hin wurde dieser Eigentümerbeschluss für unwirksam erklärt. Zwar dürfte der Einbau eines Videoauges im Klingeltableau mit einem Durchmesser von 0,5 cm wohl kaum als unzulässige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG anzusehen sein. Im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung ergeben sich aber erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Installation, weil die Videoanlage es technisch ermöglicht, dass jeder Wohnungseigentümer den Hauseingang über sein Fernsehgerät ständig beobachtet, auch wenn die Klingel zu einer bestimmten Wohnung nicht benutzt wird. Jedenfalls besteht sogar die Möglichkeit, Videoaufzeichnungen herzustellen und diese anschließend auszuwerten.

Hierdurch wird unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner eingegriffen, die ebenso wie ihre Besucher der ständigen Überwachung ausgeliefert wären.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.06.2002, 24 W 309/01

Fazit:

Die Möglichkeit der andauernden Beobachtung durch jeden Bewohner geht über das hinaus, was zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und beeinträchtigt die Persönlichkeitsrechte der sich im Eingangsbereich aufhaltenden Personen.

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