Leitsatz

Das AG hatte die Ehe der Parteien im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung durch Urteil vom gleichen Tage geschieden und zugleich eine zuvor im Termin beschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gemäß § 1587o Abs. 2 BGB familiengerichtlich genehmigt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im schriftlichen Urteil verzichtet. Der Streitwert wurde vom AG für die Ehescheidung auf 10.200,00 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Der Kostenbeamte hat ausgehend von dem Gesamtstreitwert von 11.200,00 EUR die Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG - zweifacher Gebührenansatz - auf 438,00 EUR festgesetzt und der Antragstellerin aufgrund eines eingezahlten Kostenvorschusses i.H.v. 657,00 EUR 219,00 EUR erstattet. Nach der vom Gericht getroffenen Kostengrundentscheidung, wonach die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, hat der Kostenbeamte zudem einen Betrag i.H.v. 219,00 EUR bei der Gegenseite verrechnet.

Hiergegen legte die Antragstellerin Erinnerung ein und wehrte sich gegen den Ansatz des zweifachen Gebührensatzes. Im Übrigen erstrebte sie eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 KV-GKG. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem FamG zur Entscheidung vorgelegt, das die Erinnerung ebenfalls zurückwies mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Gebührenermäßigungstatbestand lägen nicht vor.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1311 KV-GKG auf 0,5 der Gebühr für die Scheidung erstrebte und zur Begründung darauf verwies, dass der vorliegende Fall nicht anders zu bewerten sei, als der der Abtrennung gemäß § 628 ZPO. Im Übrigen sei das Versorgungsausgleichsverfahren durch einen Vergleich erledigt worden. Es widerspreche der Zielsetzung des Gesetzgebers, derartige Vergleiche als Gebührenermäßigungstatbestand nicht anzuerkennen.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das AG zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 0,5 nach Nr. 1311 KV-GKG abgelehnt. Ein Gebührenermäßigungstatbestand liege nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht vor.

Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG setze eine Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache aufgrund der in der Norm angeführten Gründe voraus. Im Übrigen komme allein Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG als Ermäßigungstatbestand in Betracht.

Das Verbundverfahren sei jedoch nicht nach dieser Vorschrift beendet worden, da Ziff. 2 lediglich auf ein das gesamte Verfahren beendendes Urteil verweise. Nach § 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO finde Abs. 2 jedoch in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung, also insbesondere im Verbundverfahren, keine Anwendung.

Eine erweiternde Auslegung oder Analogie scheide aus, da es sich bei der in Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG bestimmten Gebührenermäßigung um einen Ausnahmetatbestand handele, der einer erweiterten Auslegung oder einer Analogie nicht zugänglich sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2008, 13 WF 2/08

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