Leitsatz

Keine Freistellung des Teileigentümers eines Erdgeschossladens von Treppenhausreinigungs- und Aufzugskosten

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2, 16, 28 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Kosten eines Aufzugs und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen bzw. für die die Einrichtungen/Anlagen nicht einmal zugänglich sind.
  2. Eine Freistellung von solchen Kosten setzt eine eindeutige Kostenverteilungsvereinbarung in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung voraus. Sieht die Vereinbarung eine Aussonderung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn i. Ü. Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden. Dieses Ergebnis entspricht auch einer früheren BGH-Entscheidung (BGH v. 28.6.1984, VII ZB 15/83, NJW 1984, 2576) und einer ähnlichen neuerlichen Entscheidung des BGH (v. 20.9.2006, VIII ZR 103/06, NZM 2006, 895, insoweit allerdings zum Mietrecht).
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2006, 4 W 241/06, NZM 6/2007, 217

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