Leitsatz

Gesonderte Kostenverteilung der Aufzugskosten in einer Mehrhausanlage bei entsprechend vereinbarter Kostentrennung

 

Normenkette

(§ 16 WEG)

 

Kommentar

Bei entsprechender Regelung in der Gemeinschaftsordnung können Aufzugskosten in einer Mehrhausanlage als objektiv feststellbare trennbare Kosten nur einem Haus zugeordnet werden; dem steht nicht entgegen, dass auch die übrigen Wohnungseigentümer anderer Häuser den Aufzug nutzen könnten. Die Rechtslage ist hier vergleichbar mit den Kosten einer Treppenhausreinigung in einem bestimmten Haus der Mehrhausanlage; auch hier lässt sich nicht feststellen, welche Eigentümer tatsächlich die Treppe nutzen oder lieber den Aufzug nehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2001, 16 Wx 181/00( OLG Köln v. 17.12.2001, 16 Wx 181/00, ZMR 5/2002, 379)

Anmerkung

Ohne eine solche ausdrückliche "Trennungsvereinbarung" gilt allerdings nach wie vor, dass Aufzugskosten in einer Mehrhausanlage mit vielleicht nur einem Aufzug in einem bestimmten Haus grundsätzlich auf alle Wohnungseigentümer umzulegen sind (vgl. BGH, ZMR 1984, 420 bis 422; BayObLG, NZM 2000, 850).

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