Leitsatz

Teilt der Vermieter dem Mieter in einem Ankündigungsschreiben über beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen mit, dass infolge dieser Maßnahmen keine Erhöhung der Miete erfolgt, muss er keine Angaben über eine theoretisch mögliche Mieterhöhung machen.

 

Fakten:

Der Vermieter kündigte dem Mieter den beabsichtigten Austausch der Fenster an und forderte ihn zur Duldung der Arbeiten auf. Das Schreiben enthält Angaben über Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahme und führt aus, dass die Miete durch die Maßnahme nicht erhöht wird. Der Mieter widersprach der angekündigten Maßnahme. Er meint, er müsse den Fensteraustausch nicht dulden, da das Ankündigungsschreiben mangels Angaben zur Mieterhöhung unvollständig sei. Das Gericht entschied, dass Erläuterungen zur Mieterhöhung nicht erfolgen müssen, wenn eine solche nicht erhoben wird. Die form- und fristgerechte Mitteilung mit den vorgeschriebenen Angaben zu Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung der Miete ist Voraussetzung für die Duldungsverpflichtung des Mieters. Anzugeben ist dabei der zu berechnende absolute Erhöhungsbetrag. Das ist hier der Fall. Eine präzisere Mitteilung des Erhöhungsbetrages, nämlich Null, ist dem Vermieter nicht möglich. Eine weitergehende Mitteilungspflicht besteht nicht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2000, RE-Miet 1/00

Fazit:

Den Fall einer Modernisierung ohne Mieterhöhung regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ausführungen zu einer theoretisch möglichen Mieterhöhung würden die Mitteilungspflicht zu einer bloßen Förmelei werden lassen. Der Vermieter muss sich allerdings an seiner Erklärung festhalten lassen.

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