Leitsatz

Der Antrag des Jugendamtes auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind und seine Bestellung als Ergänzungspfleger mit dem Ziel, im Namen des Kindes eine Klage auf Anfechtung der gem. § 1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft zu erheben, war vom AG durch Beschluss zurückgewiesen worden.

Hiergegen legte das Jugendamt Erinnerung ein, die als Beschwerde behandelt wurde. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG rügte, das AG habe sich nicht mit der entscheidenden Frage befasst, ob das minderjährige Kind im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage durch die Mutter gesetzlich vertreten werden könne. Dies sei nur der Fall, wenn ihr das Sorgerecht nach § 1671 BGB übertragen worden sei. Die im Jahre 2006 erfolgte rechtskräftige Ehescheidung allein genüge hierfür nicht.

Zwar sei das minderjährige Kind in einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand habe, gem. § 640b ZPO nicht prozessfähig. Für das Kind könne daher nur die alleinsorgeberechtigte Mutter bzw. für den Fall eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts ein Pfleger anfechten. Das Jugendamt sei vorliegend jedoch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung seines Antrages, eine Ergänzungspflegschaft einzurichten, nicht berechtigt.

Eine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen sei gem. § 20 Abs. 1 FGG nur zu bejahen, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in eigene Rechte des Rechtsmittelführers eingreife. Dies gelte auch dann, wenn sich eine Behörde wie das Jugendamt gegen eine gerichtliche Verfügung wende (vgl. hierzu Jansen/Briesemeister, FGG. 3. Aufl., § 20, Rz.106).

An diesem Beschwerderecht des Jugendamtes fehle es im vorliegenden Fall. Eine eigene Rechtsverletzung des Jugendamtes durch die Ablehnung der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind und seiner Bestellung zum Ergänzungspfleger scheide aus.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 10 WF 116/07

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