Leitsatz

Im Jahre 2003 hatte der Betroffene einen Scheidungsantrag gegen die Beteiligte eingereicht. Im Laufe des Verfahrens stellte sich seine Geschäftsunfähigkeit wegen einer Demenzerkrankung heraus. Sie wurde durch ein psychiatrisches Fachgutachten vom 1.8.2005 festgestellt. Es bestanden auch Zweifel daran, dass der Betroffenen im Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht an seinen Sohn am 9.10.2003 geschäftsfähig war. Deshalb beantragte die Verfahrensbevollmächtigte namens des Betroffenen und dessen Sohnes am 31.8.2005 vorsorglich die Bestellung eines Betreuers und die Genehmigung des Scheidungsantrages. In seiner Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärte der Betroffene persönlich, dass er diesem Antrag zustimme und sein Sohn die Betreuung übernehmen solle.

Der Sohn des Betroffenen wurde daraufhin zum Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis Vertretung im Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen sowie im Unterhaltsverfahren, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in diesem Aufgabenkreis bestellt.

Gleichzeitig wurde der Scheidungsantrag vom AG genehmigt.

Die Ehefrau des Betroffenen als Beteiligte erhob gegen den Beschluss des AG Beschwerde, die vom LG verworfen wurde, soweit sie sich auf die Genehmigung des Scheidungsantrages bezog. Im Übrigen wies das LG die Beschwerde zurück. Hiergegen wandte sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.

Das OLG hielt die weitere Beschwerde für zulässig. Gleichwohl blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das LG als Beschwerdegericht habe zu Recht die gegen die Erteilung der Genehmigung des Scheidungsantrages gerichtete Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung verworfen.

Die Ehefrau als Beteiligte sei nicht nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, da deren Rechte nicht beeinträchtigt seien.

Soweit der Gesetzgeber die Wirksamkeit bestimmter Handlungen eines Betreuers von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig mache, werde damit regelmäßig das Ziel verfolgt, den Betreuten vor Fehlentscheidungen seines Betreuers zu schützen. In der Rechtsprechung sei seit jeher anerkannt, dass etwa die Frage der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen nach § 1828 BGB nur das Verhältnis des Vormundschaftsgerichts zu dem Vormund betreffe und daher in die Rechtssphäre eines Dritten, der auf die Erteilung der Genehmigung kein Recht hat, grundsätzlich nicht eingegriffen werde.

Infolgedessen stehe dem Dritten ein Recht zur Beschwerde gem. § 20 Abs. 1 FGG gegen die gerichtliche Genehmigung regelmäßig nicht zu. Entsprechendes gelte für die Genehmigung nach § 607 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten solle nicht uneingeschränkt die Scheidung beantragen bzw. die Aufhebungsklage erheben können, weil dies dem höchstpersönlichen Charakter der Ehe widerspreche. Seine Entscheidung habe das Vormundschaftsgericht allein danach auszurichten, ob die Genehmigung dem wohlverstandenen Interesse des geschäftsunfähigen Ehegatten entspreche (Wieczorek/Schütze/Becker/Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 607 Rz. 17; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 607 Rz. 9; vgl. auch BGH FamRZ 2002, 316 ff.).

Auf die Interessen des anderen Ehegatten komme es dabei nicht an.

Durch die Genehmigung werde der Scheidungsantrag des Betroffenen nur zulässig; ob er begründet sei, prüfe das FamG selbständig. Dies gelte insbesondere für den Trennungswillen des geschäftsunfähigen Ehegatten. An die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sei es nur insoweit gebunden, als die Genehmigung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage sei. Die Beteiligte werde letztendlich nicht anders gestellt, als wenn der Betroffene noch prozessfähig wäre und den Scheidungsantrag selbst gestellt hätte. Auch diesen Scheidungsantrag könnte die Beteiligte nicht verhindern, sondern müsste ihre Einwendungen im Scheidungsverfahren geltend machen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.09.2006, 33 Wx 138/06

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