Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten.

 

Normenkette

BGB § 1565 Abs. 1, § 1353 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2, § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin

AG Berlin-Pankow/Weißensee

 

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgegner haben am 3. November 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Eine häusliche Gemeinschaft hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Antragsgegner bewohnt jedoch seit dem 1. Februar 1999, wie von ihm schon seit längerem erstrebt, im selben Haus wie die Antragstellerin eine (Nachbar-)Wohnung und kümmert sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin.

In einem „Eilgutachten” vom 1. Februar 1996 gelangte der Sozialpsychiatrische Dienst des Bezirksamts Charlottenburg von Berlin zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin an „Demenz bei Alzheimer Erkrankung mit spätem Beginn” leide und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, wesentliche Bereiche ihres direkten Umfeldes – insbesondere ihre finanziellen Angelegenheiten – alleinverantwortlich zu regeln. Das Amtsgericht bestellte daraufhin mit Beschluß vom 25. Juni 1996 für die Antragstellerin einen Betreuer mit den Aufgabenbereichen „Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Gerichten auch in Angelegenheiten betreffend die Ehe der Betreuten und etwaige Strafverfahren mit Beteiligung der Betreuten als Geschädigter”; für finanzielle Angelegenheiten wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

1999 kam ein vom Vormundschaftsgericht eingeholtes nervenärztliches Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund seniler Demenz nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in sämtlichen persönlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen; sie sei insoweit geschäftsunfähig. Das Amtsgericht verlängerte daraufhin mit Beschluß vom 26. Juli 1999 die Bestellung des Betreuers; zugleich erweiterte es den Wirkungskreis des Betreuers um die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Der Betreuer hat für die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe beantragt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschuß vom 1. April 1999 die Genehmigung zum Antrag auf Scheidung der Ehe erteilt. Der Antragsgegner hat dem Scheidungsbegehren widersprochen.

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Die vom Betreuer der Antragstellerin hiergegen eingelegte Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelassene Revision, mit welcher der Betreuer der Antragstellerin weiterhin die Scheidung verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Kammergerichts besitzt die Antragstellerin nicht mehr das Bewußtsein, in einer Ehe zu leben. Das Kammergericht hält die Ehe der Antragstellerin gleichwohl nicht für gescheitert i.S. des § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dauerhafte geistige Gebrechen wie – hier – senile Demenz seien hirnorganische Leiden, die schicksalhaft einträten. Weder nach der Wortinterpretation noch nach dem Verständnis des anderen Ehepartners sei ihr Eintritt zwangsläufig dem Scheitern der Ehe gleichzusetzen. Der andere Ehepartner, der – wie hier der Antragsgegner – an der Ehe festhalte und seinen Ehepartner entsprechend seinen Möglichkeiten versorge, tue dies aus ehelicher Verbundenheit und in Verantwortung für seinen Ehepartner. Von einem Scheitern der Ehe allein wegen der Geisteskrankheit des Ehegatten könne in einem derartigen Fall nicht gesprochen werden.

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe setzt nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB zum einen voraus, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, zum andern, daß ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist das Ganze des ehelichen Verhältnisses, primär aber die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1989 – IVb ZR 34/88 – FamRZ 1989, 479, 481; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl., II Rdn. 18). Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemeinsamen Wohnstätte. Im Verhältnis zueinander ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten der umfassendere Begriff (Senatsurteil vom 14. Juni 1978 – IV ZR 164/77 – FamRZ 1978, 671); die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (Schwab aaO).

Das zwar umfassende, vorrangig jedoch subjektive, weil auf die eheliche Gesinnung der Ehegatten abstellende Verständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte unter dem früheren, auf die Zerrüttung der Ehe abhebenden Recht (§ 48 EheG) zu der Annahme geführt, daß ein geistig behinderter Ehegatte jedenfalls dann keine Scheidungsklage erheben könne, wenn ihm aufgrund seiner Behinderung jedes Bewußtsein für die Zerrüttung seiner Ehe abhanden gekommen sei (Senatsurteile BGHZ 39, 191, 197 und vom 10. Januar 1969 – IV ZR 656/68 – FamRZ 1969, 271, 272; vgl. auch RGZ 163, 338, 343). Diese Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 (aaO) – unter Hinweis auf das neue, allein das Scheitern der Ehe für maßgebend erklärende Recht und im Anschluß an kritische Stimmen in der Literatur (Rolland, 1. EheRG 2. Aufl., § 1565 Rdn. 19; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl., § 27 I 8 S. 297) – nicht aufrechterhalten; Teile des Schrifttums sind ihm darin gefolgt (Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl., § 27 I 8 S. 314; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl., § 1565 Rdn. 13; MünchKomm/Wolf, BGB 4. Aufl., § 1565 Rdn. 30. A.A. Schwab, aaO II Rdn. 24; einschränkend auch RGRK/Graßhoff, BGB 12. Aufl., § 1565 Rdn. 21). Danach kann einem geistig behinderten Ehegatten die Berufung auf das Scheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und damit auch für deren Scheitern verloren hat. Würde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an einer gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung – nach der im Genehmigungsverfahren (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen Überzeugung auch des Vormundschaftsgerichts – in seinem wohlverstandenen Interesse liegt, so würde das besondere Schutzbedürfnis dieses Ehegatten unterlaufen.

Daraus ist zum Teil hergeleitet worden, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinderten Ehegatten, der infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe verloren habe, sei allein aufgrund dieser geistigen Behinderung aufgehoben und die Ehe dieses Ehegatten deshalb ohne weiteres scheidbar (so wohl MünchKomm/Wolf aaO; Staudinger/Rauscher 13. Bearb., § 1565 Rdn. 30). Diese Schlußfolgerung ist indes keineswegs zwingend und findet auch im Senatsurteil vom 25. Januar 1989 (aaO) keine tragfähige Stütze. Aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ehegatten, die Scheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund einer geistigen Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern verloren hat, kann nämlich nicht umgekehrt gefolgert werden, daß die Ehe des geistig behinderten Ehegatten – gleichsam „automatisch” – schon allein deshalb gescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten wird zwar vorrangig durch die wechselseitige eheliche Gesinnung geprägt. Sie hat aber auch einen objektiven Pflichtencharakter, der sie als rechtlich verfaßte Gemeinschaft auszeichnet und von anderen Formen des Zusammenlebens unterscheidet. Der Gesetzgeber hat mit dem Eheschließungsrechtsgesetz (vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) diese objektive Seite der Ehe besonders betont und mit dem neu eingefügten § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Verantwortungsgemeinschaft charakterisiert (zu den Konsequenzen vgl. etwa Wagenitz, FS für Rolland 1999, 379, 381 ff.). Diese Kennzeichnung ist auch für die Frage von Bedeutung, ob die Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinderten Ehegatten noch besteht oder ob sie aufgehoben und nach Maßgabe des § 1565 Abs. 1 BGB scheidbar ist. Die Pflicht eines Ehegatten, für den anderen Verantwortung zu tragen, wird namentlich dann bedeutsam, wenn der andere Ehegatte diese Verantwortung für sich selbst – etwa aufgrund des Eintritts einer geistigen Behinderung – nicht mehr tragen kann. Nimmt hier der eine Ehegatte seine Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB wahr, indem er sich dem behinderten Ehegatten weiterhin in ehelicher Verbundenheit und Fürsorge zuwendet, so ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten keineswegs deshalb aufgehoben, weil der andere Ehegatte aufgrund seiner geistigen Behinderung zu einem ehelichen Empfinden nicht mehr in der Lage ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten kann in einem solchen Falle zwar nicht mehr in wechselseitiger innerer Bindung erlebt werden; sie ist aber nicht beseitigt, sondern verwirklicht sich objektiv als gelebte Verantwortungsgemeinschaft, die – als fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft – einer Scheidung nicht zugänglich ist.

2. Die Revision rügt, das Kammergericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen. Wie schriftsätzlich vorgetragen, seien die Parteien die Ehe miteinander nur eingegangen, um den Antragsgegner wirtschaftlich zu sichern. Die ursprüngliche Absicht der Antragstellerin, den Antragsgegner zu adoptieren, habe sich zerschlagen, weil dieser bereits adoptiert sei; den Plan einer Vermögensübertragung durch Verfügung von Todes wegen hätten die Parteien wegen der steuerlichen Folgen verworfen. Der Antragsgegner habe nach der Eheschließung unberechtigt Gelder der Antragstellerin sowie ein für sie gekauftes Auto an sich gebracht. Die Antragstellerin habe in dem 56 Jahre jüngeren Antragsgegner, der homosexuell veranlagt sei, stets nur ihr Kind, nicht aber den Ehepartner gesehen.

Diese Rügen greifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob diese Tatsachen, lägen sie vor, die Annahme rechtfertigen würden, daß die Parteien keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollten und deshalb, wie die Revision meint, eine sogenannte „Schein-” oder „Zweckehe” geschlossen haben. Auch eine solche Annahme könnte nämlich – für sich genommen – dem Scheidungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen:

a) Ohne Belang ist dabei zunächst, ob der vorgetragene Sachverhalt die Voraussetzungen des in § 1314 Nr. 5 BGB geregelten Eheaufhebungsgrundes erfüllt. Die Antragstellerin begehrt nicht die Aufhebung ihrer Ehe, sondern deren Scheidung. Außerdem gilt, wie die Revision nicht verkennt, der – erst durch das Eheschließungsrechtsgesetz geschaffene – Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 1 Nr. 5 nur für Ehen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 1998 geschlossen worden sind (Art. 226 Abs. 1 EGBGB). Das ist hier nicht der Fall.

b) Die Revision beruft sich für die Relevanz ihres Vortrags auf eine in der Literatur vertretene Ansicht, nach der eine „Schein-” oder „Zweckehe” von vornherein gescheitert und deshalb ohne weiteres scheidbar sein soll, da den Eheaufhebungsgründen keine Ausschließlichkeit zukomme (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 17). Diese Ansicht verwischt indes den systematischen Unterschied zwischen dem auf die Sanktionierung von Eingehungsmängeln gerichteten Eheaufhebungsrecht und dem Scheidungstatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB. Zwar ist richtig, daß eine Ehe auch dann nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden kann, wenn eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten von vornherein nicht besteht – mag auch der Wortlaut des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Regelfall ausgehen, daß die Ehegatten zunächst eine Lebensgemeinschaft begründen und diese später aufheben (herrschende Meinung, vgl. etwa Gernhuber/Coester-Waltjen aaO, § 27 I 9 S. 315; Rolland, Familienrecht Kommentar 1993, § 1565 Rdn. 18; Schwab, aaO, II Rdn. 38 f.). Dies kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch im ersten Fall die Ehe nicht deshalb geschieden wird, weil eine Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht beabsichtigt war, sondern weil eine solche Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung nicht besteht. Für das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt mag es zwar von indizieller Bedeutung sein, daß die Ehegatten mit ihrer Eheschließung lediglich ehefremde Zwecke verfolgt haben, eine Lebensgemeinschaft aber nicht begründen wollten. Eine solche Absicht schließt jedoch naturgemäß die nachträgliche Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; diese führt, wie der vom Eheschließungsrechtsgesetz ebenfalls neu eingefügte § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB zeigt, sogar zur Heilung des Eingehungsmangels.

Der Antragsgegner hat, wie schon seit längerem von ihm erstrebt, 1999 in dem auch von der Antragstellerin bewohnten Haus eine Nachbarwohnung bezogen und kümmert sich, wie das Kammergericht festgestellt hat, intensiv um die Antragstellerin, die – nach den Beobachtungen des Kammergerichts in der persönlichen Anhörung der Parteien – die beruhigende Zuwendung des Antragsgegners auch nicht ablehnt. Vor dem Hintergrund dieser revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen begegnet – auch bei Berücksichtigung des vom Kammergericht nicht ausdrücklich gewürdigten Vortrags der Antragstellerin – die tatrichterliche Annahme, daß die Voraussetzungen, die § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Scheidung einer Ehe aufstellt, jedenfalls derzeit nicht erfüllt sind, keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, daß die Lebensgemeinschaft unter den Ehegatten nur noch als fürsorgliche Verantwortung des Antragsgegners für die an seniler Demenz leidende Antragstellerin verwirklicht werden kann, steht – wie unter 1. ausgeführt – dieser Annahme rechtlich nicht entgegen.

 

Unterschriften

Hahne, Gerber, Wagenitz, Fuchs, Vézina

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 07.11.2001 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 140

NJW 2002, 671

BGHR 2002, 197

FamRZ 2002, 316

FuR 2002, 218

NJW-RR 2002, 577

JR 2002, 455

Nachschlagewerk BGH

FPR 2002, 143

JZ 2002, 710

MDR 2002, 395

JURAtelegramm 2002, 141

LL 2002, 227

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