Leitsatz

  1. Anfechtungskläger kann in fälliger Jahresabrechnung nicht anteilig mit gegnerischen Anwaltskosten im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren belastet werden
  2. Zu unbestimmter Beschluss/Beschlussantrag
 

Normenkette

§§ 24, 46 WEG

 

Kommentar

  1. Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, in einer fälligen Jahresabrechnung den Anfechtungskläger eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen WEG-Verfahrens anteilig mit den Rechtsanwaltskosten der Prozessgegner zu belasten, auch wenn dies nur vorübergehend anteilig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung gelten soll (im Anschluss auch an KG, ZMR 2006, S. 224). Durch eine solche vorgezogene Verfahrenskostenverteilung wird der einzelne Eigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern unangemessen benachteiligt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Eigentümers gegen Entscheidungen der Gemeinschaft dürfen nicht dadurch verkürzt werden, dass sich vorzustreckende Kosten im Fall einer Klage erhöhen. Weiterhin ist für den Fall eines Eigentümerwechsels während eines Verfahrens nicht sichergestellt, dass der ausscheidende Miteigentümer nach Abschluss des Verfahrens evtl. zu Unrecht verauslagte Kosten erstattet erhält.
  2. Auch die angegriffene Beschlussgenehmigung einer Einzelabrechnung mit dem Positionshinweis "Diverse andere Posten" ist als zu unbestimmt für ungültig zu erklären. Ein Beschluss muss auch eine klare Anspruchsgrundlage erkennen lassen, insbesondere bei Sanierungsentscheidungen auf ein konkretes Angebot Bezug nehmen.
 

Link zur Entscheidung

AG Pinneberg, Urteil vom 02.01.2009, 60 C 45/08

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