Leitsatz

Keine Anwendung des § 50 WEG bei Beschlussanfechtungsklagen mehrerer Eigentümer mit jeweils eigenen beauftragten Anwälten auch nach prozessualer Verbindung der ursprünglich getrennten Verfahren

 

Normenkette

§§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1, 50 WEG

 

Kommentar

Bei Beschlussanfechtungsklagen mehrerer Eigentümer mit jeweils eigenen beauftragten Anwälten ist auch nach Verbindung der ursprünglich getrennten Verfahren die Kostenerstattungsbegrenzungsregelung des § 50 WEG nicht anwendbar; sie würde die Monatsfrist für Beschlussanfechtungen zu stark verkürzen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss v. 1.12.2010, 82 T 548/10, ZMR 2011 S. 407

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