Leitsatz
Keine Anwendung des § 50 WEG bei Beschlussanfechtungsklagen mehrerer Eigentümer mit jeweils eigenen beauftragten Anwälten auch nach prozessualer Verbindung der ursprünglich getrennten Verfahren
Normenkette
§§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1, 50 WEG
Kommentar
Bei Beschlussanfechtungsklagen mehrerer Eigentümer mit jeweils eigenen beauftragten Anwälten ist auch nach Verbindung der ursprünglich getrennten Verfahren die Kostenerstattungsbegrenzungsregelung des § 50 WEG nicht anwendbar; sie würde die Monatsfrist für Beschlussanfechtungen zu stark verkürzen.
Link zur Entscheidung
LG Berlin, Beschluss v. 1.12.2010, 82 T 548/10, ZMR 2011 S. 407
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