Leitsatz

Hat die Gemeinschaft die Verfolgung gemeinschaftsbezogener Unterlassungsansprüche durch Beschluss auf den Verband übertragen, entfällt für individuelle Anspruchsgeltendmachung im Nachhinein seitens einzelner Eigentümer die erforderliche Aktivlegitimation

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 WEG

 

Kommentar

  1. Diverse, individuell klägerseits geltend gemachte Nutzungsunterlassungsansprüche dieses Verfahrens wurden zu Recht in 1. und 2. Instanz als begründet erachtet.
  2. Hinsichtlich weiterer Unterlassungsansprüche (hier: in Bezug auf Nutzungen der Vorplätze von Carport-Pkw-Abstellplätzen) waren Kläger allerdings nicht aktivlegitimiert, Ansprüche geltend zu machen. Die Gemeinschaft hatte hier bereits vor Klageerhebung solche gemeinschaftsbezogenen Ansprüche zur Vorplatznutzung durch Beschluss an sich gezogen. Insoweit sind auch §§ 265, 326 ZPO nicht analog heranzuziehen, da diese Ansprüche bereits dem Verband übertragen wurden. Wird also ein gemeinschaftliches Recht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alternative WEG vergemeinschaftet, ist grundsätzlich auch allein der Verband prozessführungsbefugt. In einer solchen, zulässigen Vergemeinschaftung liegt auch eine teilweise Rechtsübertragung, nämlich des Rechtsteils zur Durchsetzung solcher Ansprüche. Vergleichbar ist dies mit der Gemeinschaftsbezogenheit der Durchsetzbarkeit anfänglicher Baumängelgewährleistungsansprüche, die auch zur Durchsetzung zur Verbandssache gemacht werden können. Auch insoweit ist dann ausschließlich der Verband zuständig; parallele individuelle Rechtsdurchsetzung würde zu prozessualen Spannungen führen. Würde man nämlich ein Nebeneinander von gemeinschaftlicher und individueller Rechtsdurchsetzung gestatten, könnte dies bei unterschiedlichen Prozessausgängen wegen § 48 Abs. 3 WEG bzw. der Rechtskrafterstreckung des Verbandsprozesses auf die Wohnungseigentümer als Rechtsinhaber zu unüberwindbaren Rechtskraftproblemen kommen (vgl. Timme/Elzer, WEG, § 43 Rn. 71 m.w.N. und Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 62d sowie OLG Hamm, ZMR 2010 S. 389). Die hiervon abweichende Entscheidung des OLG München (NZM 2008 S. 87) und des OLG Hamburg (ZMR 2009 S. 306) vermögen nicht zu überzeugen, da sie gerade diese Rechtskraftargumente nicht entkräften können. Somit entfällt nach einem Beschluss der Gemeinschaft über die Verfolgung gemeinschaftsbezogener Ansprüche auf den Verband durch Rechtsübertragung das Recht einzelner Eigentümer, über Individualansprüche gleiche Rechte geltend zu machen. Auch vorliegend fehlte deshalb dem Kläger in diesem Unterlassungsklagepunkt die Aktivlegitimation.
 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, 29 S 181/12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge