Verfahrensgang

AG Siegburg (Urteil vom 27.07.2012; Aktenzeichen 151 C 14/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.07.2012, 151 C 14/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen von den beiden von den Beklagten genutzten Fahrradhaken (erster und zweiter Fahrradhaken von rechts) im Keller des Hausgrundstücks „C-Straße” … Siegburg frei zu räumen.

Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, folgende in der Waschküche des Hauses „C-Straße” … Siegburg eingelagerten Gegenstände zu entfernen:

einen Gartenschlauch mit Brausekopf

ein schwarzes Elektrokabel mit Pappkarton

einen Campingklappsessel (blau-weiß gestreift)

einen gelben Waschkorb

einen blauen Müllsack

einen Waschkorb (rosafarben) mit Inhalt (Waschutensilien)

eine weiße Plastikplane.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße in … Siegburg, die aus vier Wohneinheiten besteht. Die Beklagten sind gemeinsame Eigentümer einer Wohneinheit. In der Eigentümerversammlung vom 15.12.2010 beschlossen die Wohnungseigentümer, teilweise mehrheitlich, und zwischenzeitlich bestandskräftig zu TOP 4 A): Nach Erörterung der Sachlage beschließt die Gemeinschaft, auf Antrag der L, den Vorplatz, vor dem Carport für alle Eigentümer als Ein- und Auslademöglichkeit, zu jeder Tages- und Nachtzeit freizuhalten. Ferner ist es jedem Nicht-Eigentümer untersagt diesen Platz als PKW-Stellplatz zu nutzen. Die ungehinderte Nutzung der Zufahrt zur Garage „T” ist jederzeit sicherzustellen insbesondere aber dann, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite PKW's parken. Des Weiteren ist die ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu den von den Eigentümern M/N genutzten PKW-Stellplatz sicherzustellen. Gleiches gilt für den Vorplatz T., zu TOP 4 B): Es wird ferner beschlossen, dass keine privaten Gegenstände in den gemeinschaftlich genutzten Räumen stehen dürfen, bzw. das Gemeinschaftseigentum nicht als Abstellmöglichkeit zweckfremder Gegenstände benutzt werden darf., zu TOP 4 C): Zur Nutzungsregelung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrradhaken wird folgender Beschluss gefasst. Jeder Eigentümer wird ein Wandhaken zur Aufbewahrung je eines Fahrrades zugewiesen. Soweit die Beklagten den Beschluss zu TOP 4 A angefochten haben, ist die Anfechtungsklage durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.07.2011, 151 C 2/11, abgewiesen und die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2011, 29 S 175/11, zurückgewiesen worden.

In der Eigentümerversammlung vom 15.02.2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 7, das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2011 auf Kosten der Gemeinschaft durchzusetzen. Über die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Beklagten ist bisher noch nicht entschieden.

Die Beklagten lagern in der Waschküche des Objektes, die im Gemeinschaftseigentum steht, verschiedene Gegenstände, wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder, Hülle Bl. 56 d.A., Bezug genommen. Eine Waschmaschine haben die Beklagten in der Waschküche nicht aufgestellt.

In einem Kellerraum, der gleichfalls im Gemeinschaftseigentum steht, benutzen die Beklagten seit 21 Jahren auf Zuweisung des damaligen Verwalters zwei der dort befindlichen vier Fahrradhaken zum Aufhängen ihrer Fahrräder. Zwei weitere Haken werden von den Miteigentümern L, den Klägern zu 1. und 2., benutzt. Des weiteren steht in dem Raum ein Fahrrad der Klägerin zu 4..

Die Kläger haben mit ihrer Klage begehrt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen von den beiden beklagtenseits genutzten Fahrradhaken im Keller des Hausgrundstücks C-Straße, … Siegburg, frei zu räumen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die in der Waschküche des Hauses C-Straße, 5321 Siegburg, eingelagerten privaten Gegenstände, soweit es sich nicht um Waschutensilien handelt, zu entfernen und 3. die Beklagten zu verurteilen, den Vorplatz vor dem Carport des Hausgrundstücks C-Straße, … Siegburg, dauerhaft von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Die Kläger haben vorgetragen, der Vorplatz vor dem Carport der Beklagten werde von diesen permanent zum Parken ihrer Fahrzeuge benutzt. Die in der Waschküche gelagerten Gegenstände dienten nicht Waschzwecken. Sie haben ferner vorgetragen, mit dem Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 15.12.2010 zu TOP 4C sei jeder Wohneinheit ein Haken zugewiesen worden. Die Benutzung von zwei Haken durch den Miteigentümer L beruhe auf einer Vereinbarung mit dem Miteigentümer T. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, durch die Beschlüsse vom 15.12.2010 zu TOP 4A und vom 15.02.2012 zu TOP 7 seien die geltend gemachten Ansprüche in Bezug...

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