Leitsatz

Dem gewerblichen Mieter steht weder nach § 273 noch nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu. Hat der Mieter eine als Mietsicherheit zu stellende Bürgschaft bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht erbracht, kann der Vermieter unmittelbar auf Zahlung der Barkaution klagen.

 

Fakten:

Der Gewerberaummieter hatte bei Beendigung des Mietverhältnisses die zu erbringende Kaution noch nicht geleistet. Er beruft sich auf die Erklärung des Vermieters, er könne sich mit der Stellung der Mietkaution Zeit lassen, bis die Bankbürgschaft aus seinem früheren Mietverhältnis frei werde. Außerdem hält er sich für berechtigt, die Kaution wegen Mietmängeln zurückzubehalten.

Der Mieter muss die Kaution zahlen. Die Stundungsvereinbarung stand erkennbar unter der Bedingung, dass das Mietverhältnis fortbesteht. Die Mietkaution dient in erster Linie der Sicherung der Ansprüche des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mit dem Ende des Mietverhältnisses entfällt die Grundlage der Stundungsvereinbarung. Dem Mieter steht wegen der behaupteten Mängel auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu. Der Sicherungszweck der Kaution erlaubt keine Zurückbehaltung wegen eines Mietmangels. Auch die Einrede des nichterfüllten Vertrages greift nicht: Der Kautionszahlungsanspruch steht als vertragliche Nebenleistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2000, 10 U 160/97

Fazit:

Zahlt der Mieter die vereinbarte Kaution nicht, kann der Vermieter auch nach Vertragsende auf Kautionszahlung klagen!

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