Leitsatz

Das Recht des Wohnraummieters, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, kann nicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.

 

Fakten:

Der Wohnungsmietvertrag vom Oktober 2001 sieht einen Mietbeginn zum 1. Dezember 2001 vor. Nach diesem Vertrag konnte das Mietverhältnis vom Mieter erstmals zum 30. November 2003 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Bereits im Februar 2002 kündigte der Mieter das Mietverhältnis zum 30. April 2002. Der Vermieter hält die frühzeitige Kündigung des Mieters aufgrund der vertraglichen Regelung für unwirksam. Der Mieter verlangt die Feststellung, dass die Kündigung wirksam ist und das Mietverhältnis beendet hat. Das Gericht gibt dem Mieter Recht. Die Kündigung ist wirksam. Der Vermieter kann nicht einwenden, dass dem Mieter nach der vertraglichen Klausel das Kündigungsrecht erst zum 30. November 2003 zusteht. Eine Klausel, die die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters von drei Monaten auch nur zeitweilig aussetzt, verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 573c BGB, in der zwingend vorgeschrieben ist, dass die 3-monatige Kündigungsfrist des Mieters nicht vertraglich verlängert werden kann. Der Mieter konnte das Mietverhältnis daher zu jeder Zeit mit einer dreimonatigen Kündigungszeit beenden.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 13.11.2002, 7 C 218/02

Fazit:

Seit der Mietrechtsreform im September 2001 kann der Wohnungsmieter grundsätzlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Diese Frist kann auch dann nicht vertraglich ausgeschlossen oder für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden, wenn dies von beiden Mietparteien individualvertraglich vereinbart wurde.

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