Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend die Wohnung …, Wohnungsnummer …. Obergeschoss Mitte, mit einer Wohnfläche von ca. 69,24 qm, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche und Einbauküche, einem Flur, einem Bad/WC und einem Keller, durch die Kündigung vom 4. Februar 2002 zum 30. April 2002 beendet wurde.

2. Es wird weiter festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.221,43 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8,16 Euro zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 17. September/25. Oktober 2001 mietete die Klägerin von der Beklagten eine Wohnung … § 2 Nr. 1 des Vertrages begann das Mietverhältnis zum 1. Dezember 2001 und konnte erstmals zum 30. November 2003 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach § 5 Nr. 1 des Vertrages war der Mieter verpflichtet, bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von 2.388,90 DM an die Beklagte zu leisten.

Zum weiteren Inhalt des Mietvertrages wird auf Blatt 4 bis 11 der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin leistete die Kaution.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2002, welches der Beklagten am 5. Februar 2002 zuging, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2002.

Die Beklagte bestätigte die Kündigung nicht.

Am 20. März 2002 fand ein Telefongespräch zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten, …, statt.

Mit Schreiben vom 25. März 2002 übersandte der Mitarbeiter … der Klägerin einen Nachtrag zum Mietvertrag. Die Klägerin hat diesen Nachtrag nicht erhalten.

Am 31. Juli 2002 übergab die Klägerin die Wohnung an die Beklagte. Die Beklagte vermietete die Wohnung zum 1. August 2002 weiter.

Am 30. August 2002 zahlte die Beklagte an die Klägerin 1.239,70 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht § 5 Nr. 1 des Mietvertrages sei unwirksam, weil für die Zahlung der Kaution keine Ratenzahlung eingeräumt wurde. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung könne wegen § 573 c BGB nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin behauptet, sie habe mit … am 20. März 2002 telefonisch darüber gesprochen, ob …. Untermieter werden könne, weil sie sich nicht sicher war, ob ihre Kündigung wirksam war. Eine Rücknahme der Kündigung habe sie bei diesen Gespräch nicht erklärt.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass der Mietvertrag durch die Kündigung vom 4. Februar 2002 zum 30. April 2002 beendet wurde und die Beklagte zur Zahlung von 1.221,43 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

Am 21. Oktober 2002 hat die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des Antrags zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 26,43 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Unter Rücknahme des weiteren Klageantrags zu 3. beantragt die Klägerin nunmehr,

  1. festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend die Wohnung …, Wohnungsnummer … Obergeschoss Mitte, mit einer Wohnfläche von ca. 69,24 qm, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche und Einbauküche, einem Flur, einem Bad/WC und einem Keller, durch die Kündigung vom 4. Februar 2002 zum 30. April 2002 beendet wurde,
  2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.221,43 EUR in der Hauptsache erledigt ist,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8,16 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, § 5 Nr. 1 des Mietvertrages sei nur teilnichtig bezüglich der Fälligkeit der Kaution, die Kaution an sich sei aber geschuldet.

Aus dem Rubrum ließ sich nicht erkennen, wer Beklagte sein soll. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe in dem Telefongespräch mit Herrn … ihre Kündigung zurück genommen und dem Mitarbeite … mitgeteilt, dass sie das Mietverhältnis gemeinsam mit … fortsetzen will.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im vollen Umfang zulässig und begründet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage gegen eine existierende Partei gerichtet. Die Klägerin hat durch die Bezeichnung der Beklagten in ihrem Rubrum genau angegeben, gegen welche der Konzernfirmen die Klage gerichtet werden soll.

Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

Das Feststellungsinteresse entfällt nicht, weil die Wohnung zum 31. Juli 2002 an die Beklagte übergeben wurde. Für etwaige noch aus dem Mietverhältnis resultierende Forderungen ist von Bedeutung für die Klägerin, ob das Mietverhältnis zum 30. April 2002 beendet wurde.

Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet.

Durch die Kündigung der Klägerin vom 4. Februar 2002 wurde das Mietverhältnis zum 30. April 2002 beendet. Das Recht der Klägerin zur ordentlichen Kündigung steht ihr nicht nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrages erst zum 30. Nove...

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