Leitsatz

Kein Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Sturzes in der Tiefgarage durch Erschrecken über eine schwarze Spinne!

 

Normenkette

§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Der Verwalter hatte mit dem Beklagten einen Hausmeisterdienstvertrag abgeschlossen. Dort war u. a. vorgesehen, dass die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen sei und dabei auch Spinnweben zu entfernen seien. Die Klägerin erblickte trotz warnenden Zurufs ihres Mannes vor dem Wegfahren mit ihrem Pkw eine schwarze Spinne in einem Spinnennetz, trat reflexartig einen Schritt zurück und verlor das Gleichgewicht. Bei dem Sturz verletzte sie sich nicht unerheblich und begehrte Schmerzensgeld gegen den Beklagten in Höhe von 6.000 EUR.

    Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen; die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

  2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass selbst bei monatlicher Reinigung einer Tiefgarage auch von Spinnweben sichergestellt ist, dass sich in der Tiefgarage keine Spinnen ansiedeln. Eine Verpflichtung auf Beseitigung von Spinnweben durch einen Hausmeisterdienst ist auch nicht primär darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden, die aus einem Erschrecken über eine Spinne resultieren.
 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009, 7 U 58/09, NZM 2010 S. 85

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