"Die Beschwerde ist unzulässig. Gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des ZPO entsprechend. Gem. § 127 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Prozesskostenhilfe das jeweilige Gericht des Rechtszuges. Gegen diese Entscheidungen des Sozialgerichts findet grds. die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG)."

Es kann dahinstehen, ob eine Beschwerde eines Rechtsanwalts im eigenen Namen gegen die Aufhebung einer Beiordnung grds. als statthaft angesehen werden kann. Hieran bestehen Zweifel, weil mit der Ablehnung der Beiordnung grds. ein prozessuales Recht der Partei betroffen ist (vergleiche LAG München, Beschl. v. 3.8.2010 – 3 Ta 313/10, juris; siehe auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn 12b, m.w.N.) und daher auch ggf. eine Aufhebung der Beiordnung in deren Rechtskreis eingreift.

Außerdem kann dahinstehen, ob – wie von den Kl. behauptet – die Kündigung des Mandatsverhältnisses erfolgt ist und hierfür ein Verschulden des Beschwerdeführers einen triftigen Grund begründet hat.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein Rechtsanwalt durch die Aufhebung seiner Beiordnung beschwert und damit auch selbst beschwerdebefugt wäre, so führt dies vorliegend nicht zur Zulässigkeit der hiesigen Beschwerde. Denn der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Aufhebungsentscheidung, so dass ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es ihm vielmehr darum, im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen, dass diese Aufhebung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, weil dies im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung erheblich werden könnte. Hierfür ist ein Rechtsschutzbedürfnis im hiesigen Beschwerdeverfahren jedoch ebenfalls nicht erkennbar. Zwar trifft es wohl zu, dass ein schuldhaftes Verhalten eines Rechtsanwalts nach § 54 RVG zum Verlust von Vergütungsansprüchen führen kann. Ob ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt und welche Vergütungsansprüche hieraus resultieren ist jedoch, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ggf. Gegenstand des Vergütungsverfahrens und deshalb dort zu klären.“

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