Leitsatz

Mitteilungen über Wohngeldrückstände aus Vorjahren und die Verrechnung von Zahlungen hierauf gehören nicht in die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung.

 

Fakten:

Die vom Verwalter nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende und von den Wohnungseigentümern nach § 28 Abs. 5 WEG zu beschließende Jahresabrechnung muss eine geordnete und verständliche und selbstverständlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr enthalten. Dabei ist sie keine Gewinn- und Verlustrechnung oder aber gar eine Bilanz, sondern lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen hat. Aus der Gesamtabrechnung sind dann die Einzelabrechnungen abzuleiten. Nicht zur Jahreseinzelabrechnung gehört aber die Mitteilung und Verrechnung von Verbindlichkeiten oder Guthaben aus früheren Jahresabrechnungen, also die Mitteilung der Bewegung auf einem für jeden einzelnen Wohnungseigentümer vom Verwalter geführten Konto.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2001, 2Z BR 52/00

Fazit:

Von dem Grundsatz, dass die Jahresabrechnung nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr enthalten darf - Forderungen und Verbindlichkeiten also darin ebenso wenig erscheinen dürfen wie Zahlungen, die im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahr erwartet werden -, hat die Rechtsprechung Ausnahmen lediglich bei den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage sowie hinsichtlich der Verbuchung des Sollbetrages der Instandhaltungsrücklage als Ausgabe in der Jahresgesamtabrechnung zugelassen.

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