Für die Widerlegung der Vermutung zweier getrennter Verträge müssen besondere Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über Wohnung und Garage trotz getrennter Verträge nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollten. Dies kann im Regelfall nur dann angenommen werden, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen (BGH, Urteil v. 12.10.2011, VIII ZR 252/10, ZMR 2012 S. 176). Aber auch dann lässt eine Kündigungsfrist im Garagenmietvertrag, die von den Kündigungsfristen für Wohnraum abweicht, auf den Willen der Partei schließen, dass es sich um 2 rechtlich selbstständige Mietverhältnisse handeln soll (BGH, Beschlüsse v. 9.4.2013, VIII ZR 245/13, WuM 2013 S. 421 und v. 4.6.2013, VIII ZR 422/12, NZM 2013 S. 726).

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